Amt für Teilhabe
Warum soll es ein Amt für Teilhabe geben?
Der Bundesgesetzgeber hat angekündigt, dass ab 2028 die Leistungen für Kinder mit Teilhabeeinschränkungen aus einer Hand zu gewähren sind – bislang ist für Kinder mit seelischen Teilhabeeinschränkungen das Jugendamt, für Kinder mit wesentlichen köperlichen und/oder geistigen Teilhabeeinschränkungen das Sozialamt zuständig. Die kommende Gesetzesänderung haben wir zum Anlass genommen, uns die Entwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen insgesamt genauer anzuschauen. Die Umsetzung des SGB IX nimmt immer größeren Raum (personell, organisatorisch und finanziell) ein. Zudem ist die Trennung der Kinder in der Zuständigkeit ein stetiges Ärgernis für die Familien und unsere Mitarbeitenden, weil man die Zugehörigkeit zum SGB IX oder SGB VIII klären muss und das nicht immer eindeutig ist und/oder Zeit braucht und somit für das Einsetzen von Hilfeleistungen verloren geht. Diesem „Zuständigkeitsgerangel“ wollen wir im Vorgriff auf die Gesetztesänderung ab 2028 begegnen und die Eingliederungshilfe für alle Menschen mit Behinderungen in einem Amt zusammenfassen.
Ab wann soll es das Amt für Teilhabe geben?
Offizieler Beginn der gemeinsamen neuen Aufgabe soll der Bezug des neuen Kreishauses sein.
Wird sich mit dem Amt für Teilhabe etwas für die bisherigen Leistungsbezieher*innen ändern?
Grundsätzlich nein. Die gesetzlichen Grundlagen bleiben ja wie bisher dieselben. Es kann sein, dass man eine/n neue/n Sachbearbeiter/in erhält, aber die genauen organisatorischen Details werden erst in den nächsten Monaten geklärt. Das heißt, die Höhe und der Inhalt der bisherigen Leistungen bleibt bestehen. Und auch für die Anbieter/Träger von Leistungen werden keine grundsätzlichen Veränderungen kommen, da auch hier die gesetzlichen Grundlagen forbestehen.