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Krebsscherenbestand

Kreisverordnung zur Sicherung eines Teiches mit Krebsscherenbestand im Kreis Steinburg als geschützter Landschaftsbestandteil

Aufgrund der §§ 20 und 60 Abs. 5 - 7 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) vom 19.11.82 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) in der z. Z. geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

Der Teich mit Krebsscherenbestand einschl. eines durchschnittlich 5 m breiten Uferstreifens in der Stadt Itzehoe, Gemarkung Itzehoe, Flur 13, Flurstücke 5 und 2/1, wird als Landschaftsbestandteil geschützt. Die genaue Abgrenzung und die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergeben sich aus den Eintragungen in den beigefügten Auszügen aus der Flurkarte und der Übersichtskarte, die Bestandteile dieser Verordnung sind und beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden können.

§ 2 Schutzzweck

(1) Der Krebsscherenbestand (Stratiotes aloides) am Sanddeich ist als Landschaftsbestandteil besonders zu schützen, da die Krebsschere in ihrer Verbreitung während der letzten 50 Jahre im Kreisgebiet stark zurückgegangen ist und nur noch in der Marsch zerstreut auftritt. Er ist in seiner Ausprägung einmalig für das Kreisgebiet, trägt zur Belebung des Landschaftsbildes bei und verdient wegen seiner Seltenheit im Interesse des Naturhaushaltes, insbesondere als größter und produktivster Lebensraum für die vom Aussterben bedrohte "Großlibelle Grüne Mosaikjungfer" (Aeshna viridis), Erhaltung.

(2) Der Uferstreifen mit der vorhandenen Röhrichtvegetation, in der sich Pflanzen wie Wasserschwertlilie (Iris pseudacorus), Doldige Schwanenblume (Butomus umbellatus) und Großer Wasserschwaden (Glyceria maxima) finden, ist als Schutzstreifen zur Abwehr schädlicher Einflüsse vom Grünland her (wie z. B. Düngung, Pestizideinsatz) für den Erhalt des Krebsscherenbestandes erforderlich.   

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.

(2) Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Schutzgegenstand zu schädigen oder zu beeinträchtigen.

(3) Als Schädigungen gelten insbesondere

  1. das Befestigen der Ufer mit Bauschutt, Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
  2. Abgrabungen oder Auffüllungen,
  3. die Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln oder die Wasserqualität beeinträchtigender Stoffe.

(4) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Pflanzenwachstum nachhaltig behindern. Dazu zählen u. a. die Überweidung oder der Umbruch des geschützten Uferstreifens oder auch eine Nutzung als Fischteich.

§ 4 Ausnahmen

(1) Von den Verboten nach § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des geschützten Landschaftsbestandteiles dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.

(2) Außerdem kann die untere Landschaftspflegebehörde auf Antrag mit Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.

§ 5 Verpflichtungen

(1) Dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an dem geschützten Landschaftsbestandteil zu dulden, sofern dieser die Maßnahmen nicht selbst durchführen.

(2) Der Eigentümer und Nutzungsberechtigte hat Schäden an dem geschützten Landschaftsbestandteil und Gefahren, die von ihm ausgehen, unverzüglich der unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis den nach § 1 geschützten Landschaftsbestandteil verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Landschaftspflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 LPflegG mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 68 LPflegG eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 28. Oktober 1992

Kreis Steinburg
Der Landrat  

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