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Wildtulpenbestand

(Foto: B. Glatki)
(Foto: B. Glatki)

Verordnungstext

Kreisverordnung zur Sicherung eines Wildtulpenbestandes im Kreis Steinburg als geschützter Landschaftsbestandteil

Aufgrund der §§ 20 und 53 Abs. 6 - 8 des Gesetzes zur Neufassung des Landschaftspflegegesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 16.06.1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) in der Fassung vom 18.07.2003 wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

Der im ca. 3 m breiten Straßenrandstreifen (Streifen zwischen Straßen und Straßengraben) an der K 66 südlich des Ortsausgangs der Gemeinde Puls befindliche Wildtulpenbestand auf Teilflächen der Flurstücke 63/2, Flur 7 und 115/1, Flur 6, Gemarkung Puls wird als Landschaftsbestandteil geschützt. Die genaue Abgrenzung und die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergeben sich aus den Eintragungen in den beigefügten Auszügen aus der Flurkarte und der Übersichtskarte, die Bestandteile dieser Verordnung sind und beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Naturschutzbehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden können.

§ 2 Schutzzweck

Die Wilde Tulpe (Tulipa sylvestris) - eigentlich im Mittelmeerraum beheimatet - ist in Schleswig-Holstein nur eingeführt und wurde insbesondere während der Barockzeit in Parkanlagen der Schlösser, Herrenhäuser, Klöster und Kirchen angepflanzt. Sie tritt in Schleswig-Holstein nur gelegentlich in zumeist geringer Individuenzahl an Weg- oder Straßenrändern und in extensiv genutzten Mähwiesen oder Parkanlagen auf und ist in der Roten Liste SH als stark gefährdet eingestuft. Der Wildtulpenbestand an der K 66 bei Puls ist besonders zu schützen, da

1. er mit etwa 25.000 Pflanzen und mehreren tausend blühenden Exemplaren das vermutlich größte Vorkommen in ganz Schleswig-Holstein darstellt und damit von landesweiter Bedeutung ist,

2. er als einzigartig und besonders schutzbedürftig bezeichnet werden muss,

3. er im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Pflanzenwelt, Erhaltung verdient und 

4. er am Ortseingang der Gemeinde Puls ganz wesentlich zu einer Belebung und Aufwertung des Landschaftsbildes beiträgt.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, den Wildtulpenbestand zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Wildtulpenbestand endgültig zu beseitigen, zu schädigen oder zu beeinträchtigen.

(2) Schädigungen sind Einwirkungen, die zum Absterben der geschützten Pflanzen führen oder nachhaltig ihre Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten insbesondere

1. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen Wasser undurchlässigen Decke,

2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen (z. B. im Rahmen vom Straßen- oder Radwegebau, Kabel- und Rohrverlegung oder Graben - Grundräumung),

3. die Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Zwiebeln beeinträchtigender Stoffe,

4. das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern,

5. das Umbrechen der Flächen sowie massive Vegetationsabschälung.

(3) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn innerhalb des Wildtulpenbestandes Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. Dazu zählt

1. die Mahd der entsprechenden Straßenrandbereiche vor dem 01.06. eines Jahres,

2. das Ausgraben der Zwiebeln sowie

3. die Beschattung durch Gehölze.

§ 4 Ausnahmen

(1) Von den Verboten nach § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des Wildtulpenbestandes dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

1. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder

2. einzelne Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken entnommen werden sollen.

(2) Außerdem kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.

(3) Ausnahmen und Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Als zulässige Handlungen erlaubt sind

1. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Fahrbahn und Bankette der K 66 einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils im Bereich von maximal 150 m beiderseits der einmündenden Straße sowie Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und der Erhalt des geschützten Wildtulpenbestandes gesichert ist; 

2. der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreicht und der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird;

3. unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde begonnen werden, es sei denn, die untere Naturschutzbehörde untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 6

Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

(1) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen am Wildtulpenbestand zu dulden, sofern sie die Maßnahmen nicht selbst durchführen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden am Wildtulpenbestand unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 7 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis den nach § 1 geschützten Wildtulpenbestand verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungwidrig nach § 57 Abs. 1 Nr 1 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 57a Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 


Itzehoe, den 23.08.2005

Kreis Steinburg
Der Landrat

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