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Hohenfelder Moor

Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemeinde Hohenfelde vom 27.08.1982

Aufgrund des § 16 des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetzes - LPflegG -) vom 16. April 1973 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 122)  i. V. m.  § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landschaftspflegegesetz vom 19. Juli 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung des geschützten Gebietes:

Die in § 2 beschriebene Fläche wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und mit der Bezeichnung "Hohenfelder Moor" im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde unter der Nummer 40 geführt.

§ 2 Geltungsbereich der Verordnung:

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rd. 54 ha groß und umfaßt ein Teilgebiet des ehemaligen Hohenfelder Moores in der Flur 1 der Gemarkung Hohenfelde im Norden der Gemeinde Hohenfelde.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Katasterplankarte 1 : 5 000 und einer Übersichtskarte 1 : 25000 dunkelgrün eingetragen.

Sie verläuft auf der Südgrenze des Flurstücks 167/2 in westlicher Richtung bis zu seiner Südwestecke, in nördlicher Richtung auf der Westgrenze der Flurstücke 167/2, 169/2, 41, 170/2 und 42 bis zur Nordwestecke des Flurstücks 42, in westlicher Richtung der Südgrenze der Flurstücke 171/2 und 176/2 folgend bis zur Südwestecke des Flurstücks 176/2, der Westgrenze des Flurstücks 176/2 in nördlicher Richtung folgend bis zur Südspitze des Flurstücks 165/2, der Südwestgrenze der Flurstücke 165/2 und 55/43 folgend bis zur Gemeindegrenze, der Gemeindegrenze folgend bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Verlängerung der Nordostgrenze des Flurstücks 252/180 und von dort das Flurstück 106/15 überquerend der Nordostgrenze der Flurstücke 252/80, 180/4, 166/2, 171/2 und 167/2 folgend bis zur Südostecke des Flurstücks 167/2.  Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landrat des Kreises Steinburg im Dienstzimmer der unteren Landschaftspflegebehörde archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Jeweils eine weitere Ausfertigung der Landschaftsschutzkarten befindet sich beim Amtsvorsteher des Amtes Horst in 2203 Horst (Holst.).

§ 3 Landschaftliche Gegebenheiten:

(1) Das Gebiet ist geprägt durch

  1. die Vielfalt unterschiedlicher Stadien der Regeneration ehemaliger Torfstiche im Hochmoor,
  2. den reichhaltigen Baum- und Strauchbestand der Wegränder und der entwässerten Teilflächen,
  3. den Wechsel des Landschaftsbildes zwischen Torfstich, Moor und Grünlandflächen,
  4. die überwiegend naturnahen Pflanzenbestände der Hoch- und Niedermoorvegetation. 

(2) In dem geschützten Gebiet sind das Landschaftsbild in seinen bestimmenden Merkmalen sowie die Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter vor allem durch Bewahrung der vorhandenen besonders bedeutsamen Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu pflegen und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen. Der Naturgenuß ist zu gewährleisten.

§ 4 Verbotene Handlungen:

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.

Insbesondere ist es verboten,

  1. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zu beschädigen oder zu beseitigen; § 13 Landschaftspflegegesetz bleibt unberührt,
  2. freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen; die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt,
  3. Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern.

(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 werden nach § 60 des Landschaftspflegegesetzes geregelt.

§ 5 Genehmigungsbedürftige Handlungen:

(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde, sofern sie nicht nach § 4 verboten sind:

  1. die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellte Maßnahmen,
  2. die Errichtung oder Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise,
  3. die Errichtung von Lagern oder Plätzen aller Art sowie das Abstellen von Wohnwagen,
  4. die Veränderung kleiner Wasseransammlungen, die Trockenlegung von Teichen und die Verrohrung von Gräben,
  5. die Veränderung der Bodengestalt und des Landschaftshaushalts durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
  6. die Anlage oder Änderung von Wegen, 
  7. die Errichtung von Hochspannungsleitungen,
  8. die Errichtung notwendiger Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist,
  9. die Umwandlung von Wald oder von sonstigen Gehölzbeständen, Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 v. H. des normalen Vollbestandes herabsetzen sowie die Erstaufforstung in Bach- und Flußtälern, auf und am Rande von Hochmooren und auf sonstigen landschaftsprägenden Flächen,
  10. die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, von Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen sowie die Entnahme von mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Feldgehölzen.

(2) Bei baulichen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörde insoweit unberührt.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten werden, notwendige und zugleich unumgängliche Beeinträchtigungen zeitlich und mit den Erholungsbelangen vereinbar sind,
  2. die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann und  
  3. Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden.

Ihr können Nebenbestimmungen beigefügt werden.

(4) Soweit für die Bauvorhaben die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenminister über Ausnahmen nach § 17 a Abs. 3 Nr 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs. 2 Bundesbaugesetz kann mit einer entsprechenden Regelung der obersten Landschaftspflegebehörde verbunden werden.

§ 6

Maßnahmen zur Erhaltung des Gebietes:

Zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der dauerhaften Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und zur Pflege des Landschaftsbildes kann im Einzelfall angeordnet werden, daß

  1. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in Mieten gelagert wird und diese bei längerer Ablagerung in geeigneter Weise begrünt werden,
  2. an Gewässern, Quellen, Wald- und Straßenrändern, in Schutzwäldern (§ 24 des Landeswaldgesetzes) sowie an Hügelgräbernund Wallanlagen chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht angewendet werden dürfen,
  3. verfallene Gebäude beseitigt werden, auch wenn ihr weiterer Abbruch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich ist.

§§ 44 und 45 Landschaftspflegegesetz sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Ausnahmen:

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 5 bleiben

  1. Nutzungen und Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die Jagdausübung und die Fischerei. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung umfaßt auch Maßnahmen zur rationellen Landbewirtschaftung und zur Anpassung an den Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen,
  2. die Entnahme von Bodenbestandteilen zum eigenen Bedarf der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
  3. Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in Raumordnungs-, Landschafts-, Landschaftsrahmen- und forstlichen Rahmenplänen festgelegt worden sind.

(2) Soweit Maßnahmen, die nach § 4 verboten oder nach § 5 genehmigungsbedürftig sind, aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, wird über deren Zulässigkeit in dem nach § 8 des Landschaftspflegegesetzes vorgeschriebenen Verfahrens entschieden.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten:

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1

  1. Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, beschädigt oder beseitigt,
  2. freilebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt oder tötet oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
  3. Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art ablagert,

b) entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung

  1. bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein errichtet, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellten Maßnahmen,
  2. Bild- und Schrifttafeln errichtet oder anbringt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  3. Lager oder Plätze aller Art errichtet oder Wohnwagen abstellt,
  4. kleine Wasseransammlungen verändert, Teiche trockenlegt oder Gräben verrohrt,
  5. die Bodengestalt oder den Landschaftshaushalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Ausfüllungen verändert,
  6. Wege anlegt oder verändert,
  7. Hochspannungsleitungen errichtet,
  8. Anlagen oder Einrichtungen errichtet, die für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen notwendig sind, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist,
  9. Wald oder sonstige Gehölzbestände umwandelt, Eingriffe in einen Baumbestand vornimmt, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 30 v. H. des normalen Vollbestandes herabsetzen sowie in Bach- und Flußtälern, auf und am Rande von Hochmooren und auf sonstigen landschaftsprägenden Flächen Erstaufforstungen vornimmt, 
  10. Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, Baumgruppen, Baumreihen oder Baumalleen beseitigt oder mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Feldgehölzen entnimmt.

§ 9 Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 27.08.1982

Kreis Steinburg
Der Landrat

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