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Heidefläche Kellinghusen

Lage

Am nordöstlichen Stadtrand von Kellinghusen liegt das Naturschutzgebiet "Heidefläche bei Kellinghusen", auch "Störkathener Heide" genannt. Dabei handelt es sich um den Teil eines Binnendünengebietes, das in der Spät- bzw. Nacheiszeit entstanden ist und sich von Kellinghusen bis nach Brokstedt erstreckt.

Entwicklung

Solche Dünenbereiche am Rande von Flusstälern wie auch Sanderflächen der Geest sind die eigentlichen Standorte der Heiden. Die leichten Sandböden sind nährstoff- und kalkarm und weisen deshalb als potentielle, d. h. natürliche Vegetation einen lichten Eichen-/ Birkenwald auf. Diese lichten Wälder wurden schon frühzeitig durch den Menschen genutzt, d. h. teilweise gerodet oder zur Holzgewinnung in regelmäßigen Abständen (d. h. 10 - 15 Jahre) abgeschlagen, d. h. gekrattet, und beweidet. Lichtungen wurden zur Viehfuttergewinnung gemäht oder geplaggt, d. h. es wurden Grassoden flach ausgestochen und getrocknet als Brennmaterial oder als Einstreu in den Ställen verwendet.

Diese Art der Bodennutzung hatte zur Folge, dass sich besonders eine Pflanzenart, die Besenheide (Calluna vulgaris) ausbreiten konnte. Heide benötigt vegetationsfreie, nährstoffarme Sandböden, um sich aussäen und keimen zu können. Sofern keine Beweidung oder Mahd stattfindet, vergreisen die Heidepflanzen aber und sterben ab.

Die ständige Nutzung als Viehweide sowie häufige Mahd zur Futtergewinnung haben im Bereich Kellinghusen zur Entwicklung ausgedehnter Heideflächen geführt.

Mit Technisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft sowie dem gezielten Einsatz von Düngemitteln änderte sich die Bewirtschaftungsform dieser mageren Sandflächen. Immer mehr Flächen wurden umgebrochen und als Acker genutzt oder aufgeforstet; die Heiden verschwanden. Waren um 1800 noch ca. 16 - 18% der Landesfläche mit Heiden bedeckt, verringerte sich der Flächenanteil der Restheiden durch Aufforstung und Ackernutzung der Standorte auf heute 0,33%. Heiden zählen daher zu den gefährdeten Pflanzengesellschaften in Schleswig-Holstein und werden nach § 15a LNatSchG als gesetzlich geschützte Biotope eingestuft.

Geschichte des NSG

Im Jahre 1913 schenkte der Lederfabrikant C. Westphal der Stadt Kellinghusen den Kaufpreis in Höhe von 6000,00 DM, um damit die letzten verbliebenen Heideparzellen (ca. 15 ha) ankaufen zu können unter der Bedingung, dass die Heide "in ihrer heutigen Gestalt" erhalten bliebe. 1938 wurden rund 17 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Bis zum 2. Weltkrieg wurde die Heide jährlich gemäht und blieb somit nahezu unverändert. Nach Kriegsende jedoch wurde die "Störkathener Heide" nicht mehr genutzt, so dass die Besenheidebestände zunehmend verschwanden und sich stattdessen Birken, Eichen, Drahtschmiele und Pfeifengras ausbreiteten.

Erste Versuche, Ende der 60er Jahre durch Gehölzentnahme (Entkusselung) die Heidefläche wiederherzustellen, führten nur zu einem geringen Erfolg. Erst als in den 70er Jahren - aufgrund einer Privatinitiative - eine verstärkte Birkenentnahme in Verbindung mit einer Beweidung durch Heidschnucken einsetzte, konnten die Gehölze und Gräser zugunsten der Besenheide zurückgedrängt werden. 1988 wurden vom Kreis Steinburg 8,8 ha an das NSG angrenzende Grünlandflächen angekauft mit der Zielsetzung, störende Randeinflüsse auszuschalten. Durch jährliches Mähen sollten diese Flächen ausgehagert und die Ausbreitung der Heide an dieser Stelle gefördert werden. 1992 wurden weitere 5 ha angrenzendes Grünland angepachtet.

Vegetation

Aufgrund des lebhaften Reliefs kommen im Schutzgebiet auf relativ kleiner Fläche sowohl trockene als auch feuchte Heiden bis hin zu wasserhaltigen Senken mit hochmoorbildenden Torfmoosen vor. Die trockene Sandheide ist überwiegend mit Besenheide (siehe Foto unten) und Geschlängelter Schmiele bewachsen. In älteren Besenheidenbeständen sowie im Übergangsbereich zu den feuchten Senken tritt vermehrt Pfeifengras auf. Mächtige, alte Kiefern geben dem Gebiet ein parkartiges Aussehen.

In den nasseren Bereichen tritt die Glockenheide als Charakterart auf. Aber auch Rosmarinheide und je nach Feuchtigkeit auch Wollgras, Torfmoose, Rundblättriger Sonnentau (siehe Foto oben) und Weißes Schnabelried sind vorzufinden. Umgeben ist das NSG durch einen relativ dichten Gehölzgürtel von Eichen, Birken und Faulbaum.

Rundblättriger Sonnentau
Rundblättriger Sonnentau
Besenheide
Besenheide

Ein Tip für Besucher:

Wer einen Einblick in das Naturschutzgebiet haben möchte, kann es vom Liliencron-Gedenkstein auf dem Heidehügel aus. Von hier aus kann die Heidefläche auch auf einem schmalen Naturpfad und einer Spurbahn um- bzw. durchwandert werden (Dauer ca. 45 Min.). Besucher sind jedoch aufgefordert, die markierten Wege nicht zu verlassen und keine Pflanzen abzupflücken, auszureißen oder auszugraben. 

Pflegemaßnahmen

Der Erhalt von Heideflächen ist nur durch entsprechende Pflegemaßnahmen gewährleistet. Seit den 70er Jahren findet in der Zeit von März bis Mitte Juni sowie nach der Heideblüte im August bis zum Winter eine Beweidung mit Schafen statt. Eine Heidschnuckenherde - bestehend aus etwa 30 Mutterschafen und ihren Lämmern - hält den Bewuchs kurz, verbeißt aufkommende Gehölze und verhindert somit die Waldentstehung. Parallel dazu werden immer wieder Teilbereiche entkusselt, d. h. unerwünschter Gehölzaufwuchs wird entfernt.

Seit 1985 werden auch regelmäßig Teilflächen geplaggt, d. h. die Vegetationsdecke wird flach abgeschoben und von der Fläche entfernt. Auf den offenen Flächen, die dann auch einige Jahre nicht beweidet werden dürfen, kann dann die Aussaat der Besenheide und damit ihre Ausbreitung erfolgen.

Schafbeweidung
Schafbeweidung

Verordnungstext

Verordnung über das "Naturschutzgebiet Heideflächen bei Kellinghusen" in der Gemarkung Vorbrügge, Kreis Steinburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die rund 3 km nordöstlich von Kellinghusen in der Gemarkung Vorbrügge, Kreis Steinburg, liegenden Heideflächen, werden in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von  rd. 16 ha und umfasst im Gemeindebezirk Kellinghusen, Gemarkung Vorbrügge, Kartenblatt 1, die Parzellen Nr. 130/11, 132/12, 133/12, 13, 99/14 und 100/15.

(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Schleswig, der unteren Naturschutzbehörde in Itzehoe und dem Bürgermeister in Kellinghusen.

§ 3 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureissen, 

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmassnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt die rechtmässige Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung in Schleswig in Kraft.

 

Schleswig, den 2. März 1938

Der Regierungspräsident als

höhere Naturschutzbehörde

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