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Infektionsschutz, Hygiene, Gesundheitlicher Umweltschutz

Das Gesundheitsamt hat im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes die Aufgabe, bestimmten übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Kontakt

Sie erreichen uns täglich zwischen 8:00 und 12:00 Uhr und mittwochs zwischen 14:00 und 15:45 Uhr.

E-MailTelefon
infektionsschutz[at]steinburg.de
umwelthygiene[at]steinburg.de
Frau Adler04821/69 514
Frau Kelting04821/69 349
Frau Luther04821/69 475
Frau Mousavi04821/69 701
Frau Nagel04821/69 753
Frau Toprak04821/69 348
Frau Wilkens04821/69 814

Wenn sich Ihr Anliegen um das Thema Hygienebelehrung dreht, wenden Sie sich bitte an Frau Luther.

Wenn Sie eine Frage zum Thema Masernschutz in Ihrer Einrichtung haben, wenden Sie sich bitte an Frau Nagel.

Formulare & Merkblätter

Eine Übersicht aller Formulare und Merkblätter finden Sie hier.

Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Infektionskrankheiten, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind, werden über den feststellenden Arzt/ Ärztin oder die entsprechende Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt gemeldet.

In Ausnahmefällen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.

Wenn es zu Schimmelbefall in Ihrer Wohnung kommt, kann dies verschiedene Gründe haben. Einmal können unsachgemäßes Heizungs- und Lüftungsverhalten zum Schimmelwachstum führen, aber auch Wasser- oder Bauschäden können diesen verursachen. Hier empfehlen wir Ihnen sich an Ihre Vermieter zu weden. Falls Sie dies schon vergeblich versucht haben, können Sie über den Mieterschutzbund Hilfe bekommen oder Sie nehmen sich rechtlichen Beistand über einen Anwalt. Messungen auf Schimmelpilze nehmen Bausachverständige vor.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Der Eigentümer des Gebäudes ist zuständig zur Feststellung und Bekämpfung von Ungeziefer. Bei Rattenbefall können sie sich auch an Ihr zuständiges Ordnungsamt Ihrer Gemeinde wenden. Als BürgerInnen des Kreises Steinburg finden Sie Ihren Ansprechpartner hier

Eine grundsätzliche Übersicht, ab wann Sie Ihr Kind wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung bringen können, gibt Ihnen die Wiederzulassungstabelle.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.

Weitere Informationen bezüglich des Nachweises eines Masernschutzes finden Sie hier.

Informationen für Einrichtungen

Wenn Sie in Ihrer Einrichtung eine Infektionskrankheit feststellen, finden Sie hier Informationen zum jeweiligen Umgang.

Eine Übersicht mit Informationen bezüglich einer Wiederzulassung nach Erkrankung finden Sie hier.

Informationen für Schulen & Kitas/ Gemeinschaftseinrichtungen

Schulen, Kindertagesstätten und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreuen, unterliegen der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes.
Für die Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 34 – 36 des Infektionsschutzgesetzes.

Beschäftigte und Betreute dürfen die Einrichtung nicht besuchen, wenn sie

  • an bestimmten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtig sind,
  • verlaust sind,
  • bestimmte Krankheitserreger ausscheiden oder
  • wenn in deren Wohngemeinschaft bestimmte Erkrankungen aufgetreten sind.

Die Einrichtung muss den Erkrankungsfall unverzüglich mit personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt melden. Ein geeignetes Meldeformular kann im Downloadbereich herunter geladen werden. Die Betroffenen dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes (im Falle von Ausscheidern mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Auflagen) dies gefahrlos möglich ist. Einzelheiten sind den Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen des Robert-Koch-Instituts, Berlin, zu entnehmen. (siehe Downloadbereich)

Die Beschäftigten und die Betreuten bzw. deren Sorgeberechtigten (Eltern) sind über Ihre Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen zu belehren. Folgende Belehrungstexte sind vom Robert-Koch-Institut vorgeschlagen:

  • § 35 Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
  • § 34 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte

(siehe Merkblätter dazu im Downloadbereich)

Schulen und Kindertagesstätten sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreuen, müssen Hygienepläne aufstellen, in denen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns hier.

Wenn es sich um eine unspezifische Erkrankung handelt, darf das Kind bereits einen Tag nach Symptombeginn Ihre Einrichtung wieder besuchen. Gibt es einen Erregernachweis (z. Bsp. Norviren, Rotaviren, Camylobacter), muss das Kind zwei Tage symptomfrei zu Hause sein. Sehen Sie hierzu bitte die Wiederzulassungstabelle oder Infobrief "Mein Kind ist krank".

Als Kindergärten, Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen müssen Sie gem. § 34 IfSG bestimmte Erkrankungen, Ausscheider bestimmter Erreger und Personen mit Kontakt zu erkrankten Familienmitgliedern unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. Ein geeignetes Meldeformular kann im Downloadbereich heruntergeladen werden. Auf diesen Bögen sind die meldepflichtigen Erkrankungen verzeichnet. Weitere Informationen zur EHEC/HUS Erkrankung finden Sie hier

Wasserwerke

Eine Liste von Wasserwerken in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Arztpraxen

Grundlage dafür sind die Meldungen der Ärzte über meldepflichtige Krankheiten und Meldungen der Laboratorien über meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern. Für die Meldung der Ärzte ist ein Meldebogen vorgegeben. Für die Meldung der Laboratorien ist ein spezieller Labormeldebogen vorgesehen. Die meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger sind auf den Meldebögen verzeichnet.

Für die nicht namentliche Meldung von Labornachweisen von HIV, treponema pallidum, Echinococcus sp., Plasmodium sp. sowie konnatale Rubellavirus- und Toxoplasma gondii-Infektionen ist ein Meldebogen des Robert-Koch-Instituts zu verwenden, der direkt an das Robert-Koch-Institut, Berlin, zu senden ist. Meldebögen für diese Erregernachweise nach §7 Abs. 3 IfSG können bezogen werden.

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