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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch in Anlage 11 der FeV mit der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse aufgeführt

Folgende Unterlagen werden benötigt

  • gültiger Pass mit Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • gültige ausländische Fahrerlaubnis
  • Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers (Suche). 
  • Nachweis der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (bei ausländischen Staatsangehörigen) bzw. Nachweis über 185 Tage ununterbrochenen Auslandsaufenthalt (bei deutschen Staatsangehörigen)

Zusatzinformationen

  • Hier erhalten Sie die Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (Staaten nach Anlage 11)
  • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Einen Termin können Sie hier buchen. Bitte wählen Sie die Dienstleistung "Umschreibung ausländischer Führerschein" aus.
  • Bei Umschreibung der Klassen D, DE, D1 oder D1E ist zusätzlich ein Führungszeugnis erforderlich, welches beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (Belegart: "O") anzufordern ist.
  • Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
  • Bei erforderlicher Fahrerlaubnisprüfung für die Klassen A, A2, A1, AM, B, BE und L sind ein Sehtest und Sofortmaßnahmen am Unfallort erforderlich; bei den Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E eine Bescheinigung über ärztliche Untersuchung und ein augenfachärztliches Gutachten.
  • Der ausländische Führerschein ist bei Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis an die Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.
  • Mit einer außerhalb der EU oder des EWR erteilten Fahrerlaubnis dürfen Inhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, nur noch 6 Monate nach der Begründung von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen.
  • Je nach beantragter Fahrerlaubnisklasse und Ausstellungsstaat kann es erforderlich werden, dass der Bewerber eine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen hat.
  • Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisbesitzer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an.

Aktueller Hinweis (Stand: 03/2022)

Der Bundesrat hat die „15. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Demnach wurden die Staaten Albanien, Kosovo, die Republik Moldau, das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in die Anlage 11 der FeV neu aufgenommen. Für Großbritannien besteht bereits seit Januar 2021 eine Vorgriffsregelung.

Inhaber der Fahrerlaubnis aus den Staaten Albanien und Moldau haben bei einer von ihnen gewählten Fahrschule eine praktische Prüfung abzulegen.

Hier finden Sie die Änderungen der Anlage 11 nebst Fußnoten/amtlichen Anmerkungen.

Gebühr

Kartenzahlung ist ausdrücklich erwünscht.

Um weitere Informationen zu verschiedenen Themen zu erhalten, nutzen Sie bitte die Volltextsuche.

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