Gelegenheits- und Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Begriffsbestimmung
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen (O-Bussen) und mit Kraftfahrzeugen, z. B. Taxen und Mietwagen (§ 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 in der zurzeit geltenden Fassung).
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit angestrebt werden.
Gelegenheits- und Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz ist nach § 2 PBefG, abgesehen von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 PBefG oder gemäß der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG, genehmigungspflichtig.
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