Gewerblicher Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Begriffsbestimmung
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben (§ 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22.06.1998 in der zurzeit geltenden Fassung).
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist nach § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus unmittelbar geltendem europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
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