Import und Zulassung von Neufahrzeugen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, sofern kein Personalausweis vorhanden
- Wenn vorhanden, die blanko Zulassungsbescheinigung(en) aus dem Ausland
- EWG - Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity; auch das COC Zertifikat genannt)
- Rechnungen im Original bei einem direkten Kauf ohne deutschen Händler (muss sonst beim Finanzamt nachgereicht werden)
- Bescheinigung des Händlers/Herstellers etc. (Erforderliche Angaben: Neufahrzeug, Importland des Fahrzeugs, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Erklärung darüber, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt bzw. ausgestellt wurde)
- Vollmacht bei Vertretung (zusätzlich gültiger Personalausweis oder Pass des Vertreters). Den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Vollmacht für die Zulassungsbehörde"
- Abnahme nach § 21 StVZO, so genannte Bauratabnahme, für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
- bei Nicht-EU-Importen eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code der Versicherungsgesellschaft)
- SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer) den Vordruck erhalten Sie hier
- Sollte das Fahrzeug für landwirtschaftliche Nutzung zugelassen werden, ist vom Fahrzeughalter anstelle des SEPA-Lastschriftmandats der Antrag auf Steuerbefreiung (Landwirtschaft ) auszufüllen (den Vordruck finden Sie hier)
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes (den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Einwilligungserklärung für die Zulassung auf Minderjährige")
Gebühr
- 34,40 EUR (bei Besonderheiten sind Abweichungen möglich)
- Wunschkennzeichen können Sie im Internet oder telefonisch reservieren (Aufpreis 12,80 Euro)
- Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.
Hinweise
Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt. Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt. Ansonsten ist eventuell eine Abnahme nach § 21 StVZO (Bauratabnahme) erforderlich.
Ab 01.05.2007 Zulassungen nur noch gegen Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer (neu: SEPA-Lastschriftmandat)