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Widersprüche aus dem Bereich der Grundsicherung

Achtung!

Das Sozialamt ist umgezogen. Sie finden uns seit dem 09.09.2019 in der Beethovenstraße 2 in Itzehoe im 2. Stock.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

Zuständig für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist bei Personen, die sich in einem Heim oder einer Einrichtung aufhalten, die Kreisverwaltung. Bei allen anderen Personen ist die Stadt- oder Amtsverwaltung zuständig, in der der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Grundsicherungsleistungen sind abhängig von einem Antrag, der von dem Betroffenen zu stellen ist.

Wann kann ich Grundsicherung bekommen (§ 41 SGB XII)?

Mit Beginn des Monats, in den der 65. Geburtstag fällt, hat man die Möglichkeit, Grundsicherungsleistungen zu beziehen. Voraussetzungen hierfür ist jedoch, dass vorher bzw. spätestens bis zum Ende des Monats ein Antrag beim Sozialamt gestellt wurde. Für Personen, die nach dem 31.12. 1946 geboren sind, ändert sich die Altersgrenze entsprechend der aktuell geltenden Rentenregelungen.

Aber nicht nur der 65. Geburtstag kann Leistungen auslösen, auch wenn eine Person über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, können unter Umständen Leistungen der Grundsicherung gewährt werden. Hierfür benötigt das Sozialamt auch wieder einen Antrag des Betroffenen und es muss darüber hinaus durch ein Gutachten z. B. eines Rententrägers bestätigt werden, dass - dauerhafte - Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Wie viel Grundsicherung kann ich bekommen (§ 42 SGB XII)?

Die zu bewilligenden Leistungen setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dies sind der Regelsatz, die Miete (oder auch Hauslasten), die Heizkosten und mögliche sog. Mehrbedarfe, wenn besondere Umstände vorliegen und der Betroffene die damit verbundenen Ausgaben nicht aus dem Regelsatz selbst bezahlen kann.

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Regelsatz

Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Der Gesetzgeber hat dazu in der Regelsatzverordnung festgelegt, welche Anteile der nach der EVS anzusetzenden Beträge den Regesatz bilden sollen. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die so in den Regelsatz einbezogenen Anteile den Bedarf der Bereiche abdecken. Dies sind:

  • Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches
  • Bekleidung und Schuhe
  • Wohnung, Energie, Wohnungsinstandhaltung
  • Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -Gegenstände
  • Gesundheitspflege
  • Kosten für die Nutzung von Verkehrsmitteln
  • Kosten Nachrichtenübermittlung/ Information
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur
  • Beherbergungs- und Gaststättenleistungen
  • Andere Waren und Dienstleistungen
In der Höhe macht dies zzt. folgenden Regelsatz aus (Stand: Januar 2024)
für Alleinstehende einen Regelsatz von563 €
für Ehepartnern jeweils einen Regelsatz von506 €

Wichtig

Der Regelsatz enthält seit dem 01.01.2005 Bedarfe, die früher als einmalige Leistungen anerkannt wurden (wie z. B. Bekleidung, Ersatzbeschaffung Möbel und Hausrat). Diese Bedarfe sind jetzt aus dem Regelsatz zu finanzieren. Einmalige Leistungen gibt es nur noch in Ausnahmefällen (§ 31 SGB XII). Sofern weitere Personen mit im Haushalt leben, muss individuell geschaut werden, welcher Regelsatz für die übrigen Personen maßgebend ist.

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Kosten der Unterkunft (KDU)

Mietzahlungen oder Hausbelastungen (hier aber nur die Zinsen, grundsätzlich keine Tilgung) können ebenfalls aus Grundsicherungsleistungen übernommen werden - Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um angemessene Kosten handelt. Als angemessene Grundfläche einer Wohnung und angemessene KDU gelten für den Kreis Steinburg seit Juli 2023 folgende Werte:

BereichItzehoe Glückstadt/Amt Horst-Herzhorn   alle anderen Städte
      sowie Ämter
1 Person
bis 50 qm
454,25 €              445,09 €          411,68 €
2 Personen
bis 60 qm
519,24 €              541,22 €          501,13 €
3 Personen
bis 75 qm
607,01 €               625,60 €          602,97 €
4 Personen
bis 85 qm
700,29 €              764,30 €          689,62 €
5 Personen
bis 95 qm
805,69 €              901,87 €          783,06 €
jede weitere
Person + 10 qm
 115,10 €               128,84 €          111,87 €

Wohnt jemand bei erstmaliger Antragstellung in einer teureren Wohnung werden die höheren Kosten aufgrund einer Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats des erstmaligen Leistungsbezugs berücksichtigt. Zeiten eines früheren Bezugs von Bürgergeld oder Leistungen nach dem SGB XII werden angerechnet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt eine Übergangszeit in der Regel von bis zu sechs Monaten um die Kosten zu senken. Danach werden nur noch die max. angemessenen Kosten übernommen.

Vor Anmietung einer neuen Wohnung ist die Zustimmung des Sozialhilfeträgers einzuholen.

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Kosten für die Heizung

Wie bei den Kosten der Unterkunft können Heizkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, richtet sich nach der anzuerkennenden Größe der Wohnung und der Art der Beheizung (mit Öl, mit Gas, Fernwärme o. ä.). Was angemessen ist, muss im Einzelfall durch das Sozialamt geprüft werden. Grundsätzlich gilt, dass erst einmal die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Stellt sich heraus, dass der Wärmeverbrauch unangemessene Kosten nach sich zieht, wird die betroffene Person durch das Sozialamt darauf hingewiesen und gleichzeitig informiert ab wann die zu hohen Kosten nicht mehr übernommen werden, so dass sich der Betroffene darauf einstellen kann.

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sog. Mehrbedarfe

Vor allem von Bedeutung sind hier

  • der Mehrbedarf für Personen, die über 65 Jahre alt und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ sind. Hier kann ein Mehrbedarf von 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe gezahlt werden.
  • der Mehrbedarf für Kranke, Genesende, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Hier ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe zu zahlen. Dieser ist abhängig von der Art der Ernährung, die benötigt wird. Die Notwendigkeit eines Mehrbedarfes ist vom Gesundheitsamt des Kreises Steinburg festzustellen.

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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Pflichtversicherungsbeiträge werden aus Grundsicherungsmitteln übernommen.

Was ist, wenn ich Einkommen habe, z.B. eine Rente beziehe (§82 SGB XII)?

Das Einkommen wird auf den sich aus den oben beschriebenen einzelnen Leistungsbestandteilen ergebenden Bedarf angerechnet. Nur, wenn die Rente oder ähnliche Einkünfte insgesamt niedriger sind als die sich nach den oben genannten Gesichtspunkten ergebende Leistung, wird Grundsicherung gezahlt. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hiervon ausgenommen sind nur ganz wenige Einkünfte, wie z. B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Wenn Einkommen vorhanden ist, können einige Versicherungsbeiträge, wie z. B. Haftpflicht, Hausrat, vom Einkommen abgesetzt werden.

Was ist, wenn ich Vermögen habe (§ 90 SGB XII)?

Grundsätzlich muss alles Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. ABER: Hiervon gibt es Ausnahmen! Alleinstehende müssen Geldwerte bis zu 10.000 Euro nicht einsetzen, für Ehegatten wird dieser Betrag auf insgesamt 20.000 Euro erhöht. Wichtig zu wissen ist, dass das Sozialamt alle Vermögenswerte zusammenzählen muss, also gegebenenfalls Sparbücher, das Guthaben auf dem Girokonto und auch Lebensversicherungen, soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist.

Was ist, wenn ich in meinem eigenen Haus lebe

Ein angemessenes Hausgrundstück muss nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, wenn der Hilfesuchende oder sein Ehegatte es selbst bewohnt. Was angemessen ist, kann allerdings leider nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden.

Kann es sein, dass meine Angehörigen vom Sozialamt aufgefordert werden, für mich Unterhalt zu zahlen (§ 94 SGB XII)?

Grundsätzlich gehen Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen von Personen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, auf den Sozialhilfeträger über. Dazu kann das Sozialamt Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Angehörigen zulassen.

Was ist, wenn ich Schulden habe?

Schulden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Allerdings gibt es die Möglichkeit, wenn z. B. Mietschulden aufgelaufen sind oder der Energieversorger die Energielieferung einstellt, dass dann zur Sicherung menschenwürdiger Lebensbedingungen ein Darlehen gewährt wird. Wichtig ist dabei aber auch, warum die Schulden entstanden sind.

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Wurde vom Sozialamt der Amts- oder Stadtverwaltung eine Entscheidung getroffen, mit der der Betroffene nicht einverstanden ist, kann er dagegen Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren wird durch das Kreissozialamt durchgeführt.

Sachbearbeiter/in
E-MailBuchstabenbereichTelefon
Frau Voß-KohlscheenA - G04821/69 417
Herr KühlH - O04821/69 468
Frau GloyP - R04821/69 559
Frau SothS - Z04821/69 401

Bevor ein Widerspruch eingelegt wird, können Sie sich hier näher erkundigen. Dies ist telefonisch oder persönlich während der Sprechzeiten und außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Abstimmung möglich. In einem solchen Gespräch können Fragen und rechtliche Probleme geklärt werden.

Um weitere Informationen zu verschiedenen Themen zu erhalten, nutzen Sie bitte die Volltextsuche.

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