Online-Verwaltungsleistungen
Dieser Bereich bietet den Bürger*innen diverse Möglichkeiten um Verwaltungsleistungen zeit- und ortsunabhängig sowie ohne Wartezeit zu beantragen. Es bedarf keiner weiteren Anmeldung. Im Folgenden sind alle Leistungen aufgezeigt, die bereits genutzt werden können. Gesonderte Hinweise zum Datenschutz sind den Leistungen hinterlegt.
Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name und Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, sofern eine solche bestimmt ist, enthalten. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und Anschrift der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Dies gilt auch an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 01. Juli – 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen. In Schleswig-Holstein gilt dies für die A 7 von Anschlussstelle Schleswig-Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord sowie für die A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal jeweils in beiden Fahrtrichtungen.
Das Verbot gilt generell nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ist außerdem auch die Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in deren Erntezeit durch Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 576) generell freigestellt.
Für andere Fahrten können in dringenden Fällen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot genehmigt werden, zum Beispiel:
- zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- zur termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen,
- zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.
Dauer- und Einzelausnahmegenehmigungen:
- Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
- Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung an Sonn- und Feiertagen nachgewiesen ist. Eine Dauerausnahmegenehmigung wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt.
- Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung werden grundsätzlich nicht erteilt, weil das übrige Streckennetz uneingeschränkt mit Lkw befahren werden kann.
Termine können online für die Kfz-Zulassungsbehörde vereinbart werden. Bitte beachten Sie, dass im Regelfall nur das von ihnen gebuchte Anliegen im vereinbarten Termin bearbeitet werden kann (es ist also zum Beispiel grundsätzlich nicht möglich, eine Zulassung zu beantragen, wenn lediglich ein Termin für eine Abmeldung gebucht worden ist). Im Notfall, oder wenn Sie nicht die Möglichkeit einer Onlinebuchung haben, können Termine auch telefonisch unter 04821/69 500 vereinbart werden.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Für die Antragsstellung hilfreiche Unterlagen sind Lagepläne, Beschreibungen des Gehölzes, Fotos sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Wenn Sie eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen wollen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sind Sie als neuer Betreiber der Anlage verpflichtet, diesen Betreiberwechsel unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige übermitteln Sie der zuständigen Behörde Informationen zum bisherigen Betreiber, zum neuen Betreiber, zum Eigentümer und zur Anlagenübernahme. Die Anzeigepflicht besteht nicht für Heizölverbraucheranlagen. Zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Wenn Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten der wesentlich ändern, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Die untere Wasser Behörde prüft, ob die Heizölverbraucheranlage wie geplant errichtet werden kann.
Wer eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern errichten, stilllegen oder wesentlich ändern will, hat dies 6 Wochen im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und –kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.
Im Boden- und Altlastenkataster werden Informationen über mögliche Bodenbelastungen oder Altlasten erfasst und gespeichert. Um zu erfahren, ob es sich bei einem Grundstück um eine altlastverdächtige Fläche handelt oder sich auf der Fläche eine Altlast befindet, können Sie eine Auskunft aus dem Boden- und Altlastenkataster beantragen.
Baulasten sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Mit der Baulast können aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sich ergebende baurechtliche Defizite, die der Durchführung eines Vorhabens entgegenstehen, auf Dauer gesichert ausgeglichen werden.
Baulasten werden durch schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Baulasten gehen nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist nur zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, muss entweder approbierte Ärztin oder approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“ zu führen. Die sektoralen Erlaubnisse berechtigen jeweils nur auf dem beschränkten Gebiet die Heilkunde auszuüben.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Berufsbezeichnungen vergeben:
- Heilpraktiker/in,
- Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie oder
- Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.
Eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und somit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Sie, wenn Sie erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit gem. § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen wollen.
Personen, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen (wie z.B. in Küchen von Gastrobetrieben, Kitas, Schulen oder auch in Bäckereien), dürfen gemäß § 42 IfSG nicht arbeiten, wenn sie an bestimmten Erkrankungen leiden. Wie Sie sich dann verhalten müssen, erfahren Sie in einer gemäß § 43 IfSG vorgeschriebenen Belehrung im Gesundheitsamt. Für examinierte Pflegekräfte, die in der Pflege tätig sind, entfällt die Belehrung nach § 43 IfSG.
Wie Sie sich dann verhalten müssen, erfahren Sie in einer gemäß § 43 IfSG vorgeschriebenen Belehrung im Gesundheitsamt. Für examinierte Pflegekräfte, die in der Pflege tätig sind, entfällt die Belehrung nach § 43 IfSG.
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Alleinerziehende und ihre Kinder. Er wird nach den gesetzlichen Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes gewährt, um Mütter und Väter zu entlasten, wenn der Barunterhalt des anderen Elternteils teilweise oder ganz ausfällt. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen bestehen, wird die Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
Die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils entfällt nicht. Etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gehen bis zur Leistungshöhe auf die Unterhaltsvorschusskasse über und werden von dieser geltend gemacht.
Sie können hier einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen stellen: