Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Privatpersonen, die an einem anderen Tag, als dem Jahreswechsel, Feuerwerkskörper abbrennen möchten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung.
Description
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so wird diese öffentlich bekannt gegeben.
Jurisdiction
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung eines privaten Feuerwerks über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Eke out
Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben.
Costs
Es können Gebühren erhoben werden. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Required documents
Kopie des Personalausweises (als Nachweis des Alters).
Legal basis
Additional Information
Der Antrag ist formlos, aber schriftlich zu stellen. Er muss folgende Informationen enthalten:
- Anlass,
- Datum und
- Abbrennort des Feuerwerks.
Was sollte ich noch wissen?
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Klasse III/Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk), IV/F4 (Großfeuerwerk) oder T/P1, P2, T2, T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke oder Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Besitzer einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß Sprengstoffgesetz (§§ 7, 27, 20 SprengG) müssen Feuerwerke der Klasse II/Kategorie F2 in der Zeit zwischen 2. Januar und 30. Dezember vorab schriftlich anzeigen. Feuerwerke der Klasse III/Kategorie F3, IV/F4, T / P1, P2, T1, T2 müssen ganzjährig vorab schriftlich angezeigt werden. Hierbei gilt gemäß § 23 der 1. SprengV eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks; in unmittelbarer Nähe zu Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-/Seeschifffahrtsstraßen gilt eine Frist von 4 Wochen.
Related services
- Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
- Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen
- Fundsachen melden
- Landeseigene oder kommunale Grundstücke, Immobilien und Gegenstände erwerben
- Straßen-, Rad- und Gehwegschäden melden
Contacts
Amt Krempermarsch - Ordnungsamt
Birkenweg 29
25361 Krempe
Phone:
04824 389021
|
Fax:
04824 389010
E-Mail:
info[at]amt-krempermarsch.landsh.de
Web:
www.amt-krempermarsch.de/seite/131105/formulare.html
Opening times:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mi. Geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Employee (Amt Krempermarsch - Ordnungsamt)
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Fax:
04824 3890-10
E-Mail:
t.tietjens[at]amt-krempermarsch.landsh.de
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Room:
OG 26