Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen
Landesportal Schleswig-Holstein
Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen
Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.
Description
Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.
Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.
Kurztext
- Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.
- Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.
- Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.
- Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.
- Zuständige Behörde: das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.
Jurisdiction
Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.
Eke out
Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.
Legal basis
§§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
§ 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen
Related services
Contacts
Amt Krempermarsch - Ordnungsamt
Birkenweg 29
25361 Krempe
Phone:
04824 389021
|
Fax:
04824 389010
E-Mail:
info[at]amt-krempermarsch.landsh.de
Web:
www.amt-krempermarsch.de/seite/131105/formulare.html
Opening times:
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mi. Geschlossen
Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Employee (Amt Krempermarsch - Ordnungsamt)
Phone:
04824 389021
|
Fax:
04824 3890-10
E-Mail:
t.tietjens[at]amt-krempermarsch.landsh.de
|
Room:
OG 26