Skip to the navigation Skip to the content

Kirchensteuer

Location filters
25361 Krempe


Source of items:
Landesportal Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist kirchensteuerpflichtig, wer Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft ist und seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat.


Description

Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Schleswig-Holstein alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche, der römisch-katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde in Hamburg und der Alt-Katholischen Kirche in Schleswig-Holstein, die ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht:
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Schleswig-Holstein folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht:
Die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem der Austritt erklärt wird, entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Religionsgemeinschaften in eigener Zuständigkeit.


Jurisdiction

  • Ihren Eintritt in eine Kirche beziehungsweise Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
  • Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären. Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Finanzämter in Schleswig-Holstein


Costs

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Die Gebühr für den Austritt aus der Kirche beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Teil) Tarifstelle 25.3


Required documents

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.

 


Legal basis


Related services


Contacts

Amt Krempermarsch - Standesamt

Birkenweg 29
25361 Krempe
Phone: 04824 38900   |   Fax: 04824 389010
E-Mail: info[at]amt-krempermarsch.landsh.de
Web: www.amt-krempermarsch.de/seite/101857/standesamt.html


Opening times:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr

Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Mi. Geschlossen

Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Employee (Amt Krempermarsch - Standesamt)

Mrs. Henrike Hahn Icon Vcard

Phone: 04824 389033   |   Fax: 04824 3890-10
E-Mail: h.hahn[at]amt-krempermarsch.landsh.de
|   Room: OG 25  

Employee (Amt Krempermarsch - Standesamt)

Mr. Marco Schoene Icon Vcard

Phone: 04824 389034   |   Fax: 04824 3890-10
E-Mail: m.schoene[at]amt-krempermarsch.landsh.de
|   Room: OG 32  

Employee (Amt Krempermarsch - Standesamt)

Mrs. Monika Viohl Icon Vcard

Phone: 04824 389036   |   Fax: 04824 3890-10
E-Mail: m.viohl[at]amt-krempermarsch.landsh.de
|   Room: OG 29  


To top