Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Landesportal Schleswig-Holstein
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Description
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.
Jurisdiction
Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle
Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.
Die Kontaktadresse lautet:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Prüfamt für Standsicherheit
Fliegende Bauten Schleswig-Holstein
Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel. 0431/901-2656
Fax 0431/901-742656
E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de
Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.
Eke out
Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.
Costs
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Legal basis
- § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.
Related services
- Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
- Restabfälle zur Entsorgung abgeben
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaft: Anerkennung
Contacts
Kreis Steinburg - IV22 Bauaufsicht und Brandschutz
Langer Peter 27a
25524 Itzehoe
Phone:
+49 4821 69770
|
Fax:
+49 4821 699356
E-Mail:
bauaufsicht[at]steinburg.de
Web:
www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/kreisbauamt/bauaufsicht-und-brandschutz.html
Mailing-address:
Viktoriastraße 16-18
25524
Itzehoe
Opening times:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit
Fleethörn 9
24103 Kiel
Phone:
+49 431 901-2656
|
Fax:
+49 431 901-742656
E-Mail:
pruefamtfuerbaustatik[at]kiel.de
Web:
www.kiel.de/rathaus/service/_organisationseinheit.php?id=223499736
Mailing-address:
Post office box
1152
24099
Kiel
Opening times:
Nach telefonischer Vereinbarung