Handwerk: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
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Handwerk: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Wenn Sie als EU-Bürger/in ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.
Description
Wenn Sie als Bürger/in der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.
Voraussetzung ist, dass Sie im Heimatstaat zur Ausübung einer vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.
Die Berufe Schornsteinfeger/in, Augenoptiker/in, Hörgeräteakustiker/in, Orthopädietechniker/in, Orthopädieschumacher/in oder Zahntechniker/in dürfen Sie erst ausüben, nachdem Sie von der Handwerkskammer entweder eine Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder einen Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird, erhalten haben.
Alle anderen Handwerke dürfen Sie nach erfolgter Anzeige sofort ausüben.
Jurisdiction
An die Handwerkskammer (HWK), die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.
Legal basis
Additional Information
Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.
Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Related services
- Arbeitsschutz / Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
- Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
- Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
- Mitfahrzentrale: Anzeige
- Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Forms
Contacts
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Phone:
+49 431 530550-0
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Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Opening times:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Lübeck
Breite Str. 10/12
23552 Lübeck, Hansestadt
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Fax:
+49 451 1506-180
E-Mail:
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