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Eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen


Source of items:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bis 4 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 bedürfen der Anzeige-/Anmeldebestätigung beziehungsweise der Genehmigung durch die zuständige Gentechnikbehörde.


Description

Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen.

Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.

Kurztext

  • Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung
  • Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, wesentliche Änderungen dieser Anlagen sowie erstmalige gentechnische Arbeiten sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen oder anzumelden oder genehmigen zu lassen.
  • Zuständige Behörde: Referat Rechtsangelegenheiten, Gentechnik im Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein

 


Jurisdiction

Referat Rechtsangelegenheiten, Gentechnik im Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein


Eke out

Anzeige/Anmeldung/Genehmigung der Errichtung und vom Betrieb beziehungsweise von wesentlichen Änderungen gentechnischer Anlagen S1-S4:

Als Betreiber zeigen beziehungsweise melden Sie die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten und die Errichtung beziehungsweise den Betrieb oder wesentliche Änderungen einer gentechnischen Anlage S1 – S4 an. Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggfs. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung, mit Versagensgründen. Im weiteren Verlauf gibt es für Sie eine Anhörungsmöglichkeit mit einem Bescheidentwurf und abschließend den Bescheid, gegebenenfalls inkl. Gebührenbescheid.

Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 11 GenTG

Rechtliche Vorausetzungen für die Anzeige bzw. Anmeldung

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, anzumelden oder von ihr genehmigen zu lassen.


Costs

Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Required documents

Das Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Gentechnikgesetz setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind (siehe Formular-Information).


Legal basis

§ 8 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Genehmigung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.


Additional Information


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