Bürgerservice und –sicherheit: Geänderte Verfahrensweisen im Zulassungswesen
„Fahrzeughalter, die ein Fahrzeug umschreiben oder wieder zulassen wollen, Ersatzpapiere beantragen oder Adressdaten aktualisieren möchten, müssen ab dem 01. April 2015 - neben den bisher schon üblichen Unterlagen - der Zulassungsbehörde den Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung einer staatlich anerkannten Prüforganisation im Original vorlegen“, erläutert Michael Nahrwold, Leiter der Verkehrsaufsicht des Kreises Steinburg. Das ist kein Aprilscherz und auch kein bürokratischer Unsinn, sondern hat einen ernsten Hintergrund - was in den Fahrzeugpapieren steht, stimmt nämlich lange nicht bei jedem Auto: „Es kommt immer mal wieder vor, dass wir in der Zulassungsbehörde feststellen, dass der Prüfstempel der staatlichen Prüfungsorganisation in der Zulassungsbescheinigung Teil I gefälscht ist“, beschreibt Michael Struve, Leiter der Steinburger Kfz-Zulassungsbehörde. „Man stelle sich mal vor, jemand kauft einen Wagen, von dem er meint, er habe noch 2 Jahre TÜV, tatsächlich ist er aber schrottreif. Wenn dann vielleicht die Bremsen versagen, kann der gefälschte HU-Stempel zur Lebensgefahr werden.“
Nahrwold ergänzt: „Wenn wir uns den Original HU-Bericht vorlegen lassen, dient das letztlich der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.“
Auch bei einer weiteren Änderung – ebenfalls ab dem 01.04.2015 – geht es in erster Linie um die Sicherheit und die Prävention möglicher Täuschungen: Bei der Stilllegung von Fahrzeugen und bei der Ausgabe einer anderen Kennzeichenkombination bei einem zugelassenen Fahrzeug muss der Antragsteller mit dem alten zu entwertenden Kennzeichen zunächst bei der Sachbearbeiterin der Zulassungsbehörde vorstellig werden, ohne - wie bisher üblich - die Zulassungsplakette zuvor auf dem Kennzeichen zu entfernen.
Gesetzliche Neuregelungen gilt es ab April bei der Erteilung von Kurzzeitkennzeichen zu beachten. Zusätzlich zu den üblich vorzulegenden Unterlagen muss bei der Beantragung der Nachweis über die technischen Fahrzeugdaten erbracht werden. Dafür kann z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder als Kopie vorgelegt werden. In dem ab April zu verwendenden neuen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen werden alle Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig erhoben und eingetragen. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, wird ein Kurzzeitkennzeichen mit einem Vermerk in den Papieren erteilt, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen. Danach darf nur bei bestandener Hauptuntersuchung weitergefahren werden. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung, die z.B. bei größeren LKW notwendig ist.
Ordnungsamtsleiter Dieter Pape erklärt: „Ein Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Wohnort zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Der Standort ist im Einzelfall vom Antragsteller anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen. Das Kurzzeitkennzeichen ist ab Beantragung maximal 5 Tage gültig. Grundsätzlich gelten Kurzzeitkennzeichen übrigens nur innerhalb des Bundesgebietes.“
Schon seit Jahresbeginn gibt es im Zulassungswesen mit der internetbasierten Außerbetriebsetzung eine grundlegende gesetzliche Änderung. Fahrzeuge können seitdem online abgemeldet werden; den Besuch in der Zulassungsbehörde kann man sich sparen.
Das geht allerdings nur, wenn man im Besitz des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels mit Online-Ausweisfunktion und PIN sowie eines angeschlossenes Kartenlesegerätes ist. Weitere Voraussetzungen: Die Stempelplakette neuer Art muss sich am Fahrzeug befinden (wird seit dem 02. Januar ausgegeben), die Zulassungsbescheinigung Teil I muss nach dem 01. Januar erteilt worden sein und der Antragsteller muss zugestimmt haben, die Gebühren elektronisch zu bezahlen.
„Das ist nicht so kompliziert wie es sich anhört“, meint Pape. „Um den neuen Service nutzen zu können, muss der Antragsteller den auf der Rückseite der Zulassungsplaketten angebrachten Sicherheitscode und den auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I angebrachten Sicherheitscode freilegen. Dann kann er über die Homepage des Kreises das Internetportal der Außerbetriebsetzung aufrufen und die Codes in das System eingeben. Die Zulassungsbehörde schickt dem Halter die entsprechende Bestätigung über die Abmeldung.“
Die nächste Stufe der internetbasierten Fahrzeugzulassung wird schon geplant: Ab März 2016 sollen über das Internet abgemeldete Fahrzeuge auch über das Internet wieder zugelassen werden können.
Auf einen Bürgerservice, den die Steinburger Zulassungsbehörde schon seit einiger Zeit anbietet, weist Landrat Torsten Wendt noch einmal hin: „Um lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Fahrzeughalter sich vor dem Besuch der Zulassungsbehörde über die Homepage der Kreisverwaltung einen Termin reservieren. Dieses Angebot sollten Sie unbedingt nutzen! Auf unserer Homepage können Sie dann auch sehen, wie viele Kunden gerade in der Zulassungsbehörde warten, wie hoch die aktuelle durchschnittliche Wartezeit ist und welche Wartemarke als nächstes aufgerufen wird.“ Smartphonebesitzer sind da klar im Vorteil: „Wer sich am Ticketprinter eine Wartemarke gezogen hat, kann - wenn es doch noch ein bisschen länger dauern sollte - nochmal kurz in die Stadt gehen und über das Smartphone beobachten, wann seine Wartemarke aufgerufen wird.“
Auf der Homepage des Kreises unter www.steinburg.de gibt es übrigens zahlreiche Informationen rund um das Thema Kfz-Zulassung. Alle für einen Zulassungsvorgang erforderlichen Vordrucke können hier direkt ausgedruckt und auch Wunschkennzeichen können reserviert werden.