Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Twiedtberge und Umgebung

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in der Gemeinde Edendorf, Kreis Steinburg, vom 24. Februar 1961

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet:

§ 1

(1) Den in die Landschaftsschutzkarte mit grüner Umrandung eingetragenen und im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile bei meiner Behörde unter lfd. Nr. 33 geführten Landschaftsteil der Gemarkung Edendorf unterstelle ich mit dem Tage der Bekanntmachung als Landschaftsschutzgebiet

"Twiedtberge und Umgebung"

dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

(2) Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. Maßgeblich ist die bei meiner Behörde hinterlegte Ausfertigung.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten

a) Verkaufsstände und Buden aller Art zu errichten, Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise anzubringen und Reklame irgendwelcher Art zu treiben,

b) Einfriedigungen zu errichten, die das Landschaftsbild verunstalten,

c) Schutt, Müll und Abfälle abzulagern,

d) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von mir zugelassenen Stellen anzulegen sowie Zelte und Wohnwagen an anderen als den vorgenannten Stellen aufzustellen,

e) Fahrzeuge aller Art außerhalb der Wege zu parken,

f) die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,

g) Bäume, Baumgruppen, Tümpel und Teiche zu beschädigen oder zu verunstalten und wildwachsende Pflanzen und Teile socher Pflanzen zu entnehmen.

§ 3

(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen meiner Genehmigung. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:

a) für die Errichtung von Bauten aller Art sowie für die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten,

b) für den Bau von Hochspannungsleitungen,

c) für die Anlage oder Umlegung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,

d) für Grabungen (Anlage von Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung solcher bestehenden Anlagen), für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,

e) für die Durchführung von Wasserregulierungen mit Ausnahme der Binnenentwässerung durch Gräben und Dränagen und für die Trockenlegung von Tümpeln und Teichen,

f) für die Beseitigung von Hecken, von Einzelbäumen über 40 cm Brusthöhen-Durchmesser, von Baumgruppen, für die Entnahme von mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Gehölzen sowie für die Aufforstung von Nichtholzbodenflächen,

g) für die Anlage von Zeltlagern, von Camping- und Parkplätzen.

(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden.

(3) Soweit für die im Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften ohnehin meine Genehmigung erforderlich ist, bedarf es keines besonderen Antrages an die untere Naturschutzbehörde.

§ 4

Unberührt bleiben

a) die übliche Nutzung der Garten-, Land- und Forstwirtschaft und pflegliche Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,

b) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.

§ 5

Ausnahmen von den Verboten des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

§ 6

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Zuwiderhandlungen nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verfolgt.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird meine Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in der Gemeinde Edendorf, Kreis Steinburg, vom 5. März 1959 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 53) aufgehoben.

 

Itzehoe, den 24. Februar 1961

Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde

To top