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Naturdenkmale

Nachfolgend ein Übersichtsplan sowie eine Liste der Informationsblätter einschließlich Fotos der 34 ausgewiesenen Naturdenkmale im Kreis Steinburg. Die durchlaufende Nummerierung ist nicht identisch mit der Nummerierung in der offiziellen Liste der Naturdenkmale, da 2 Naturdenkmale mittlerweile gelöscht worden sind.

Ansprechpartner

NameZimmerTelefon
Frau LangeZimmer 22104821/69 245

Verordnungstext

Kreisverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg

Aufgrund des § 19 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) vom 19.11.82 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) in der z. Z. geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Einzelschöpfungen der Natur und ihre mitgeschützte Umgebung werden zu Naturdenkmalen erklärt.

(2) Die Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der abgedruckten Liste sowie aus den Eintragungen in den amtlichen Flurkartenauszügen Maßstab 1 : 2000. Die Karten können beim Landrat des Kreises Steinburg als Untere Landschaftspflegebehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzzweck

Die Einzelschöpfungen der Natur werden aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmale ausgewiesen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen oder führen können, sind verboten.

(2) Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Abladen von Schutt oder dergleichen.

(3) Schädigungen von geschützten Bäumen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigungen gelten im Wurzelbereich unter der Baumkrone insbesondere das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Ausbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoff.

(4) Eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an den geschützten Naturdenkmalen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern können.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

Von den Verboten nach § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege der Naturdenkmale dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn von einem Naturdenkmal Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder ein Baum krank ist und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann.

Außerdem kann die Untere Landschaftspflegebehörde auf Antrag mit Zustimmung der Obersten Landschaftspflegebehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.

§ 5 Verpflichtungen

(1) Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Naturdenkmalen zu dulden, sofern er die Maßnahmen nicht selbst durchführt.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der Unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis nach § 1 geschützte Naturdenkmale verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungwidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LPflegG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt. 

Die Ordnungwidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 LPflegG mit einer Geldbuße von bis zum 100 000 DM geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungwidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 68 LPflegG eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem selben Tage tritt mit Zustimmung der Obersten Landschaftspflegebehörde die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 28.10.1940 (Regierungsamtsblatt Schleswig-Holstein S. 246) in der z. Z. geltenden Fassung außer Kraft.

 

Itzehoe, den 31.07.1992

Kreis Steinburg
Der Landrat  

Bezeichnung
Anzahl, Art
Name der Natur-
denkmale
Gemeinde Gemarkung
Flurstück, Flur
Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten, (Himmelsrichtung, Entfernung und dgl.)
1. Ilexgruppe Oeschebüttel Flurstück 23/1
Flur 1
Gemarkung:
Oeschebüttel
Auf dem Wall direkt
vor dem Hof
Hollenbek
2. Mehrhundertjahre
alte Eiche
Lockstedt Flurstück 25/5
Flur 12
Gemarkung: Lockstedt
An der Dorfstraße 19 in Lockstedt
3. Eibe Kellinghusen Flurstück 40/2
Flur 10
Gemarkung:
Kellinghusen
Vorgarten des Hauses
Lindenstraße 37
4. Eiche Kellinghusen Flurstück 35/3
Flur 3
Gemarkung: Rensing
Vor der Gaststätte
Doppeleiche
5. Brake Kollmar/Bielenberg Flurstück 44/2
Flur 2
Gemarkung: Kollmar
Unmittelbar vor dem
Berg in Bielenberg
6. Brake Kollmar/Bielenberg Flurstück 15/16
Flur 2
Gemarkung: Kollmar
50 m entfernt
Nr. 5, auf der anderen Straßenseite
7. Kuhle Neuendorf Flurstück 8/2
Flur 36
Gemarkung:
Kollmar
Rechts neben der Straße nach Fleien
links neben dem
Haus Kuhle 24
8. Reetkuhle Neuendorf Flurstück 14
Flur 17
Gemarkung:
Kollmar
Vom Haus Silken-
deich 26 in ca.
300 m Entfernung
links am Wanderweg
an der Kreisgrenze
(Pinneberg)
9. 2 Kastanien Wilster Flurstück 169/2
Flur 10
Gemarkung:
Wilster
je 1 Kastanie
links und rechts
vor dem Haus
Hans-Prox-Straße 26
10. Baumbestand
1 Kastanie
1 Esche
3 Linden
Wilster Flurstück 40/4
Flur 13
Gemarkung:
Wilster
Links neben dem
Haus 1 Esche und
3 Linden, rechts die
Kastanie, Neue
Burger Straße 66
11. 6 Linden Drage Flurstück 41/4
Flur 10
Gemarkung: Drage
Westlich der Wege-
gabelung bei der
Gastwirtschaft in Drage, am alten Burggraben des Schlosses Drage
12. Lindenallee Drage Flurstück 179/57
Flur 10
Gemarkung: Drage
Entlang des Weges
vom ehemaligen
Schulhaus zur Forst-
meisterei
13. 2 Eichen Drage Flurstücke 152/16 und 73/2
Flur 10
Gemarkung: Drage
Straße in Richtung
Looft, links neben der Einfahrt zum Gehöft
14. Lindengruppe Drage Flurstück 226/18
Flur 5
Gemarkung: Drage
Lindenallee links vom Haus Dorfstraße 11
15. Kastanie Lägerdorf Flurstück 92/32
Flur 5
Gemarkung:
Lägerdorf
Dorfstraße 11
(auf dem ehemaligen
Gut der Alsenschen
Portland-Zement-
Fabriken, Itzehoe
16. Eiche Lägerdorf Flurstück 97/4
Flur 5
Gemarkung:
Lägerdorf
Dorfstraße 15 (zw. dem Wohnhaus des Gutes der Alsenschen Portland-Zementfabriken, Itzehoe, und dem Wohnhaus Dorfstr. 15a
17. 1 Eiche Drage Flurstück 20/2
Flur 13
Gemarkung: Drage
Tiergarten, auf
dem Hofgelände
an der B 204
18. Eiche Fitzbek Flurstück 70/2
Flur 8
Gemarkung: Fitzbek
Grundstück
Am Harthorstweg 2
19. Stieleiche Dägeling Flurstück 38/35
Flur 4
Gemarkung: Dägeling
Roggenhof 8
20. 1 Linde Drage Flurstück 7/3
Flur 10
Gemarkung: Drage
Im Garten direkt
vor dem Wohnhaus
Dorfstraße 1
21. 1 Rotbuche Drage Flurstück 81/3
Flur 10
Gemarkung:
Drage
Gegenüber der
Gaststätte an der Straße von Hohenaspe nach Looft
22. 1 Stieleiche Hennstedt Flurstück 130/14
Flur 12
Gemarkung: Hennstedt
Direkt an der L 121
vor dem Haus
Itzehoer Straße 17
23. 1 Bergahorn Kaisborstel Flurstück 35/2
Flur 2
Gemarkung:
Kaisborstel
Im Garten rechts vor dem Haus an der
B 204
24. 2 Eichen Kellinghusen Flurstück 3/69
Flur 5
Gemarkung:
Overndorf-Grönhude
Au der rechten Seite des Fußweges
(Verlängerung der Jacob-Fleischer-Straße) entlang der Bahn, Entfernung 1. Eiche ca. 20 m von der Straße, 2. Eiche ca. 30 m
25. Rotbuche Lockstedt Flurstück 7
Flur 5
Gemarkung Lockstedt
in einem kleinen Gehölz an der nord-westlichen Gemeindegrenze, von der Straße Wiesengrund ca. 1 km Richtung Norden auf der rechten Straßenseite
26. 1 Eiche Quarnstedt Flurstück 30/2
Flur 8
Gemarkung:
Quarnstedt
An der
Hauptstraße 19
27. 1 Rotbuche Siezbüttel Flurstück 61/1
Flur 4
Gemarkung: Siezbüttel
An der Dorfstraße 26, Ortsausgang Siezbüttel Richtung Bokhorst
28. Eiche Willenscharen Flurstück 7/2
Flur 5
Gemarkung:
Willenscharen
Rechts der Straße von Willenscharen in Richtung Arpsdorf gegenüber vom Ortsausgangsschild
29. 1 Esche Wrist Flurstück 54/13
Flur 3
Gemarkung: Wrist
Stellauer Straße 7 direkt an der Straße

Bemerkungen

Mit der 1. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 21.10.1994 wurden jeweils eine Eiche in Horst, Brokstedt sowie Kellinghusen (siehe lfd. Nrn. 28 - 30 der o. a. Liste) geschützt.
Zwei tatsächlich nicht mehr vorhandene Naturdenkmale in Dägeling (Stieleiche) und Lockstedt (Rotbuche) wurden am 11.11.2004 per Kreisverordnung gelöscht. Diese beiden ehemaligen Naturdenkmale sind nicht mehr in der o. a. Liste enthalten. Mit der 3. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 24.10.2008 wurden die Flatterulme in Oelixdorf, jeweils eine Rotbuche in Warringholz und Horst sowie eine Stieleiche in Wulfsmoor (siehe lfd. Nrn. 31 - 34 der o. a. Liste) geschützt.

1. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 21.10.1994

Aufgrund des § 19 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 16.06.93 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) in der zurzeit geltenden Fassung wird die Verordnung vom 31.07.1992 (veröffentlicht in der Norddeutschen Rundschau vom 08.08.92) für den Bereich des Kreises Steinburg auf die in der nachfolgenden Liste unter lfd. Nrn. 30 - 32 aufgeführten Naturdenkmale mit dem Tage nach der Bekanntmachung dieser 1. Nachtragsverordnung in der Norddeutschen Rundschau ausgedehnt. Diese Naturdenkmale erhalten damit den Schutz des Landesnaturschutzgesetzes.

Angaben über die Lage der Naturdenkmale
Lfd. Nr. Bezeichnung Gemeinde Gemark. Flur Flurst. Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung u. dgl.)
 30 1 Eiche Horst Horst 15 22/1 ca. 27 m nordöstlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes 22/1
31 1 300 bis 400 jährige Eiche Brokstedt Brokstedt 7 15/2 in der südöstlichen Ecke des Grundstückes, 2,9 m von der südlich gelege-nen Gehwegkante des Sparkassenweges, 50 cm von der östlichen Grundstücksgrenze
32 1 Eiche Kellinghusen Rensing 4 12/2 nördlich der Straße Her-mannshöhe auf einer Pferdekoppel mit einem Abstand von 28 m von der Südwestgrenze des Flurstücks 12/2 und 11 m von der Südgrenze des Flurstückes.

2. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 31.07.1992

Aufgrund der §§ 19 und 53 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 18.07.03 (GVOBl. Schl.-H. S. 339 ff.) und mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde wird verordnet:

Artikel 1

Die Kreisverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 31.07.1992 (veröffentlicht in der Norddeutschen Rundschau vom 08.08.1992), zuletzt geändert durch die 1. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 21.10.1994 (veröffentlicht in der Norddeutschen Rundschau vom 29.10.1994) wird wie folgt geändert: Die Eintragungen unter lfd. Nrn. 19 (Stieleiche in Dägeling) und 25 (Rotbuche in Lockstedt) in dem Verzeichnis der Naturdenkmale des Kreises Steinburg werden gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 11.11.2004

Kreis Steinburg
Der Landrat
gez. Dr. Rocke

3. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg

Aufgrund des § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) und zur Änderung anderer 

Vorschriften vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136 ff.) in der zurzeit geltenden Fasssung wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung unter lfd. Nrn. 33 - 36 genannten Einzelschöpfungen der Natur sowie die jeweiligen 

Bereiche unter den Kronen (Kronenbereiche) werden zu Naturdenkmalen erklärt. Die mit Verordnung vom 31.07.92 gefertigte und mit Verordnungen vom 21.10.94 und 11.11.04 jeweils erweiterte/geänderte Liste der Naturdenkmale wird entsprechend ergänzt.

(2) Die Lage der Naturdenkmale ergibt sich aus der abgedruckten Liste sowie aus den Eintragungen in den amtlichen Übersichtsplänen Maßstab 1 : 25.000 und Flurkartenauszügen Maßstab 1 : 1.000/2.000. Die Karten können beim Landrat des Kreises Steinburg als Untere Naturschutzbehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzzweck

Die Einzelschöpfungen der Natur werden wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmale ausgewiesen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebungen führen oder führen können, sind verboten.

(2) Es ist insbesondere verboten, das Naturdenkmal zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen;
Stoffe oder Gegenstände im Bereich des Naturdenkmals anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen;
im Traufbereich des Naturdenkmals Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen;
bauliche Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen im Schutzbereich zu errichten oder zu ändern, auch wenn dafür keine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist;
im Bereich des Naturdenkmals über- oder unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu verändern;
im Bereich des Naturdenkmals Biozide (Biozide sind z. B. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- sowie Unkrautvernichtungsmittel) anzuwenden oder zu lagern;
im Geltungsbereich des Naturdenkmals Feuer zu machen;
die Fläche im Schutzbereich eines Naturdenkmals mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftunduchlässigen Decke zu befestigen oder den Boden unter der Baumkrone durch Befahren, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder andere Maßnahmen zu verdichten;
Düngemittel und Streusalz zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen;
das Wachstum eines Baumes durch Veränderungen des Grundwasserspiegels zu beeinträchtigen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen.

(3) Von den vorstehenden Verboten bleiben unberührt:

die Durchführung der von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, die erforderlich sind, um Gefährdungen und Schädigungen zu verhindern, die von dem Naturdenkmal selbst ausgehen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung;
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Durchführung von derartigen Maßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 kann die untere Naturschutzbehörde gemäß § 64 Abs. 2 LNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a.) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
b.) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalt, Befristung) verbunden werden.

(3) Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg ist zu beteiligen.

§ 5 Verpflichtungen

(1) Die üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Naturdenkmals; auch die Fällung wegen extremer Wurzelfäule und akuter Umsturzgefahr. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen ( z. B. die Erstellung eines Baumgutachtens oder der Einbau einer Kronensicherung) obliegen der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Naturdenkmalen zu dulden, sofern er die Maßnahmen nicht selbst durchführt.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis nach § 1 geschützte Naturdenkmale verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungwidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungwidrigkeit kann gemäß § 68 LNatSchG mit einer Geldbuße von bis zum 50 000 Euro geahndet werden.

Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungwidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 69 LNatSchG eingezogen werden.

§ 8 Straftaten

Gemäß § 304 des Strafgesetzbuches ist die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Naturdenkmalen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Itzehoe, den 24.10.2008

Kreis Steinburg
Dr. Rocke
Landrat

 

 

Anlage zur 3. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg:

Lfd. Nr. Bezeichnung Gemeinde Gemarkung Flur Flur-stück Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten, (Himmelsrichtung,Ent-fernung und dgl.)
33  Flatterulme Oelixdorf Oelixdorf 6 197/4 am Straßenrand der Straße „Charlottenhöhe", schräg gegenüber der Einfahrt „Friedrichsholz"
34 Rotbuche Warringholz Warringholz 5
6
36/1
12/21
südlich des Hofes Warringholz, rund 150 m von einem Wirtschaftsweg entfernt auf einem Knick
35 Rotbuche Horst Horst 12 444/39 auf dem Hausgrundstück „Horstheider Weg 58" in Horst
36 Stieleiche Wulfsmoor Wulfsmoor 3 69/1 am Straßenrand der Hauptstraße 25 in Wulfsmoor

4. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg

Aufgrund des § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 Teil I Nr. 51, S. 2542 ff.) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung unter lfd. Nr. 37 genannte Einzelschöpfung der Natur sowie der Bereich unter der Krone (Kronentraufbereich) werden zu einem Naturdenkmal erklärt. Die mit Verordnung vom 31.07.92 gefertigte und mit Verordnungen vom 21.10.94, 11.11.04 und 24.10.08 jeweils erweiterte/geänderte Liste der Naturdenkmale wird entsprechend ergänzt.

(2) Die Lage des Naturdenkmales ergibt sich aus der Anlage sowie aus den Eintragungen im amtlichen Übersichtsplan Maßstab 1 : 25.000 und Flurkartenauszug Maßstab 1 : 2.000. Die Karten können beim Landrat des Kreises Steinburg als Untere Naturschutzbehörde in Itzehoe, Karlstraße 13, während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzzweck

Die Einzelschöpfung der Natur wird wegen ihrer Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal ausgewiesen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Die Beseitigung des Naturdenkmales und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmales sowie zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung der im Bereich des Naturdenkmales wild lebenden Pflanzen und Tiere führen können, sind verboten.

(2) Es ist insbesondere verboten,

das Naturdenkmal zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen; Stoffe oder Gegenstände im Bereich des Naturdenkmals anzubringen, zu lagern, abzulagern, einzuleiten oder sich in anderer Weise zu entledigen, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen; im Traufbereich des Naturdenkmals Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen; bauliche Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen im Schutzbereich zu errichten oder zu ändern, auch wenn dafür keine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist; im Bereich des Naturdenkmals über- oder unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen oder zu verändern; im Bereich des Naturdenkmals Biozide (Biozide sind z. B. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- sowie Unkrautvernichtungsmittel) anzuwenden oder zu lagern; im Geltungsbereich des Naturdenkmals Feuer zu machen; die Fläche im Schutzbereich des Naturdenkmals mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasser- oder luftunduchlässigen Decke zu befestigen oder den Boden unter der Baumkrone durch Befahren, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder andere Maßnahmen zu verdichten; Düngemittel und Streusalz zu lagern oder aufzubringen oder Silagemieten anzulegen; das Wachstum des Baumes durch Veränderungen des Grundwasserspiegels zu beeinträchtigen oder sonstige Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen; standortfremde Tiere und Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen; wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (3) Von den vorstehenden Verboten bleiben unberührt:

a.) die Durchführung der von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten, genehmigten oder selbst durchgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, die erforderlich sind, um Gefährdungen und Schädigungen zu verhindern, die von dem Naturdenkmal selbst ausgehen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung; b.) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Durchführung von derartigen Maßnahmen ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen; c.) behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 4 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Von den Untersagungstatbeständen des § 3 Abs. 1 und 2 können folgende Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden:

Auf Antrag kann die UNB eine Ausnahme zulassen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Nach § 67 BNatSchG kann die UNB von den Verboten auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Ausnahmen und Befreiungen können - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalt, Befristung) verbunden werden.

(3) Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg ist zu beteiligen.

§ 5 Verpflichtungen

(1) Die üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Naturdenkmals; auch die Fällung wegen extremer Wurzelfäule und akuter Umsturzgefahr. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen ( z. B. die Erstellung eines Baumgutachtens oder der Einbau einer Kronensicherung) obliegen der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen am geschützten Naturdenkmal zu dulden, sofern er die Maßnahmen nicht selbst durchführt.

(3) Der Eigentümer und Nutzungsberechtigte hat Schäden am Naturdenkmal und Gefahren, die von ihm ausgehen, unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Folgenbeseitigung

Wer ohne Erlaubnis das nach § 1 geschützte Naturdenkmal verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungwidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungwidrigkeit kann gemäß § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungwidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 58 LNatSchG eingezogen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Itzehoe, den 05.07.2011

Kreis Steinburg
Der Landrat
Untere Naturschutzbehörde

 

Anlage zur 4. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg:

Lfd. Nr. Bezeichnung Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung u. dgl.)
37 Linde Hohenlockstedt Lockstedter Lager 1 5/155 An der nordwestlichen Ecke des Grundstückes Lerchenweg 7 in 25551 Hohenlockstedt

Bekanntmachung zur 4. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg:

Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der unteren Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.

Kreis Steinburg
Der Landrat
untere Naturschutzbehörde

5. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg

Aufgrund des § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 Teil I, S. 2542 ff.) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird verordnet:

Artikel 1

Die Kreisverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 31.07.1992 (veröffentlich in der Norddeutschen Rundschau am 08.08.1992), zuletzt geändert durch die 4. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg vom 05.07.2011 (veröffentlich in der Norddeutschen Rundschau am 15.07.2011) wird wie folgt geändert:

Die Anlage – das Verzeichnis der Naturdenkmale des Kreises Steinburg erhält folgende Fassung:

1.    Die Eintragungen unter der lfd. Nr. 3 – Eibe in Kellinghusen
                                     und lfd. Nr. 9 – 2 Kastanien in Wilster
werden gelöscht. 

2.    Unter der lfd. Nr. 38 wird folgende Einzelschöpfung der Natur sowie der Bereich unter der Krone (Kronentraufbereich) zu einem Naturdenkmal erklärt:

Bezeichnung

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten (Himmelsrichtung, Entfernung u.dgl.)

1 Blutbuche

Horst (Holstein)

Horst

4

506

Ecke Jahnstraße / Jahnring

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Itzehoe, den 12.08.2021                               

Kreis Steinburg

Der Landrat

untere Naturschutzbehörde

gez. Seppmann

Dr. Heinz Seppmann

Erster Stellvertreter des Landrats

 

 

Bekanntmachung zur 5. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreis Steinburg:

Eine Verletzung der in § 19 Abs. 1 bis 8 Landesnaturschutzgesetz bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber den unteren Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.

 

Kreis Steinburg

Der Landrat

untere Naturschutzbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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