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Versammlungsbehörde

Die Versammlungsfreiheit - also das Recht, sich zur öffentlichen Meinungsäußerung friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Artikel 8 Grundgesetz) - ist eines der zentralen Grundrechte in Deutschland. Näheres zur Durchführung von Versammlungen regelt das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH).

Eine Versammlung im Sinne des VersFG SH ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge sind nach § 11 VersFG SH spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Den Vordruck für eine Versammlungsanzeige finden Sie hier oder im Downloadbereich.

Die Anzeige dient der vertrauensvollen Kooperation von Veranstalter*in und Behörden und hat den Zweck, den störungsfreien Ablauf der Versammlung zu gewährleisten und insbesondere auch den Schutz der Versammlungsteilnehmenden zu ermöglichen.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Amtsverwaltung vor Ort.

Ansprechpartner

E-MailTelefon
04821/699 311 (Fax)
Herr Richter04821/69 311
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