Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch in Anlage 11 der FeV mit der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse aufgeführt
Folgende Unterlagen werden benötigt
- gültiger Pass mit Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- gültige ausländische Fahrerlaubnis
- Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers (Suche).
- Nachweis der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (bei ausländischen Staatsangehörigen) bzw. Nachweis über 185 Tage ununterbrochenen Auslandsaufenthalt (bei deutschen Staatsangehörigen)
Zusatzinformationen
- Hier erhalten Sie die Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (Staaten nach Anlage 11)
- Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Einen Termin können Sie hier buchen. Bitte wählen Sie die Dienstleistung "Umschreibung ausländischer Führerschein" aus.
- Bei Umschreibung der Klassen D, DE, D1 oder D1E ist zusätzlich ein Führungszeugnis erforderlich, welches beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (Belegart: "O") anzufordern ist.
- Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
- Bei erforderlicher Fahrerlaubnisprüfung für die Klassen A, A2, A1, AM, B, BE und L sind ein Sehtest und Sofortmaßnahmen am Unfallort erforderlich; bei den Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E eine Bescheinigung über ärztliche Untersuchung und ein augenfachärztliches Gutachten.
- Der ausländische Führerschein ist bei Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis an die Fahrerlaubnisbehörde auszuhändigen.
- Mit einer außerhalb der EU oder des EWR erteilten Fahrerlaubnis dürfen Inhaber, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, nur noch 6 Monate nach der Begründung von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen.
- Je nach beantragter Fahrerlaubnisklasse und Ausstellungsstaat kann es erforderlich werden, dass der Bewerber eine theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen hat.
- Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisbesitzer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an.
Gebühr
- 40,- EUR
- 40,80 EUR bei Fahrerlaubnissen mit Probezeit
- ggfs. zzgl. 5,10 EUR zusätzliche Antragsprüfung
- zzgl. 12,20 EUR für die Ausstellung eines vorläufigen Nachweises
Kartenzahlung ist ausdrücklich erwünscht.