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BAföG-Darlehen zurückzahlen

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Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie während Ihres Studiums BAföG-Unterstützung bekommen haben, müssen Sie den Darlehensanteil zurückzahlen.


Description

Wenn Sie studieren, erhalten Sie Ihr BAföG grundsätzlich nur zur Hälfte als Zuschuss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt, das Sie zurückzahlen müssen. Haben Sie eine Förderung unter anderem zur Studienabschlusshilfe erhalten, zahlen Sie den gesamten Förderbetrag zurück (sogenanntes Volldarlehen).

Die Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt dafür bekommen Sie etwa 4,5 Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit beziehungsweise bei einer Ausbildung an einer höheren Fachschule oder an einer Akademie 5 Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit. Sie sind verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt stets Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Wenn Sie dies nicht tun und Ihnen die Aufforderung zur Rückzahlung deshalb nicht zugeht, werden die Raten des Darlehens gesetzlich fällig.

Egal wie hoch Ihr BAföG-Darlehen ist, Sie müssen höchstens 10.000 EUR zurückzahlen, dies gilt nicht für das Volldarlehen. Diejenigen, die erstmals ab dem 01.09.2019 oder später eine BAföG-Förderung erhalten haben, müssen maximal 77 Monatsraten zu jeweils 130,00 EUR zurückzahlen (insgesamt also höchstens 10.010 EUR). Auf Antrag wegen niedrigen Einkommens herabgesetzte Rückzahlungsraten zählen dabei als volle Monatsraten, der Tilgungsgesamtbetrag kann dann also auch niedriger sein.

Wenn Sie zum Rückzahlungsbeginn mindestens 500,00 EUR zahlen wollen, können Sie einen Nachlass erhalten und müssen weniger zurückzahlen. Bei einer Ablösesumme von 500,00 EUR beträgt der Einzahlungsbetrag nach aktueller Nachlasstabelle 475,00 EUR.

Den größtmöglichen Nachlass erhalten Sie, wenn Sie den in der Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt genannten Zahlungsbetrag auf einen Schlag vor Beginn der Rückzahlungsfrist bezahlen.

Sie müssen auf das BAföG-Darlehen grundsätzlich keine Zinsen zahlen und haben für die Rückzahlung bis zu 20 Jahre Zeit, wenn Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht in Anspruch nehmen.

Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate beträgt 130,00 EUR.

Die Raten werden alle 3 Monate in Höhe von 390,00 EUR gezahlt. Bei geringem Einkommen können Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht Ihres BAföG-Darlehens oder die Zahlung niedrigerer Raten beantragen ("einkommensabhängige Rückzahlung"). Wenn Sie eine Rate mehr als 45 Tage zu spät zahlen, fallen Mahngebühren und Zinsen an.

Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren prüft das Bundesverwaltungsamt automatisch, ob Ihnen die restliche Darlehensschuld erlassen werden kann. Sie können von der Restschuld dann befreit werden, wenn Sie

  • finanziell nicht in der Lage waren, das BAföG-Darlehen vollständig zurückzuzahlen und
  • im gesamten Rückzahlungszeitraum Ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind oder
  • nur geringfügig gegen diese verstoßen haben.

Ein geringfügiger Verstoß liegt vor, wenn in der ganzen Zeit der Rückzahlung nie ein Bußgeld gegen Sie verhängt wurde und nicht mehr als einmal Kosten für die Ermittlung Ihrer Adresse beziehungsweise nicht mehr als 150 Zinstage angefallen sind.

Kurztext

  • Ausbildungsförderung Rückzahlung
  • Schüler-BAföG muss nicht zurückgezahlt werden, da es als Vollzuschuss gewährt wird
  • Studierende müssen grundsätzlich maximal die Hälfte der in der Regelstudienzeit erhaltenen BAföG-Förderungssumme zurückzahlen
  • Studierende, die Förderung zur Studienabschlusshilfe erhalten haben, zahlen den gesamten Förderbetrag zurück
  • Rückzahlungsbeginn:

    • 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (i.d.R. Regelstudienzeit) des zuerst geförderten Ausbildungsabschnitts

  • Die monatliche Rückzahlungsrate:

    • 130,00 EUR

  • Ratenzahlung erfolgt alle 3 Monate:

    • 390,00 EUR

  • Nachlass Rückzahlung:

    • wer vor Fälligkeitsdatum mindestens 500,00 EUR in einer Summe zahlen will, kann einen Nachlass beantragen, so dass sich die Einzahlungssumme um den aktuellen Nachlass entsprechend reduziert

  • Freistellung Rückzahlung:

    • wer ein zu geringes Einkommen bezieht, kann eine Freistellung beantragen

  • bei erstmaliger Förderung ab dem 01.09.2019 müssen insgesamt maximal 10.010 EUR zurückgezahlt werden, egal wie hoch der tatsächliche Darlehensbetrag ist
  • Stundung fälliger Beträge:

    • wer finanziell nicht dazu in der Lage ist, bereits fällige Raten und/oder Kosten, Zinsen zurückzuzahlen, kann eine Stundung beantragen

  • zuständig: Bundesverwaltungsamt in Köln

 


Eke out

Ihr BAföG-Darlehen müssen Sie per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung zurückzahlen. Die Kommunikation kann dabei schriftlich oder per Onlineverfahren erfolgen.

Schriftliches Verfahren:

  • Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit Ihres ersten mit BAföG geförderten Studiums bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Brief, den sogenannten "Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid".
  • Der Brief informiert Sie darüber, in welcher Höhe, wann und wie genau Sie das BAföG zurückzahlen müssen.
  • Er enthält auch ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des BAföG-Darlehens und informiert über den höchstmöglichen Nachlass, den Sie erhalten können.
  • Wenn Sie das Angebot auf vorzeitige Rückzahlung wahrnehmen wollen, zahlen Sie einfach den im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid genannten Betrag auf das dort genannte Konto bis zum genannten Termin (Eingang auf dem Darlehensnehmerkonto bei der Bundeskasse) ein.
  • Wenn Sie die Zahlung entsprechend dem Tilgungsplan aufnehmen, füllen Sie bitte den Ihrem Bescheid beigefügten Vordruck für die Einzugsermächtigung aus und senden Sie diesen an das Bundesverwaltungsamt zurück. Die Raten werden dann alle 3 Monate über ein SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto eingezogen.
  • Wenn Sie einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, fallen Zinsen an. Ab Fälligkeit werden jährlich 6 Prozent Zinsen auf Ihre Restschuld bis zur vollständigen Tilgung des ausstehenden Betrages erhoben.
  • Bitte denken Sie daran, Änderungen Ihres Namens oder Änderungen Ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sie vermeiden damit Kosten für deren Ermittlung (aktuell 25,00 EUR).

Onlineverfahren:

  • Gehen Sie auf das BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes und registrieren Sie sich dort.
  • Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
  • Nachdem die Registrierung erfolgreich war, können Sie sich mit Ihrer E-Mailadresse und Kennwort anmelden. Im Portal finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen.
  • Wenn Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis anmelden, stehen Ihnen mehr Funktionen zur Verfügung. Sie können zum Beispiel Ihre aktuell bestehende Darlehensrestschuld sowie Ihren aktuellen Zahlungsplan einsehen.

Voraussetzungen

  • Sie haben während Ihres Studiums BAföG mit Darlehensanteil bekommen.
  • Sie haben nicht ausschließlich ein verzinsliches BAföG-Bankdarlehen erhalten, wie es bis zum 31.07.2019 zum Beispiel für die Studienabschlusshilfe gewährt wurde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zahlungseingang zur jeweiligen Fälligkeit auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle:

  • zum Zahlungstermin (Geldeingang auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle) begleichen, um Mahnkosten zu verhindern

Hinweis: Ist Ihre Einzahlung nach 45 Tagen noch nicht auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle eingegangen, müssen Sie Verspätungszinsen bezahlen.

Bearbeitungsdauer

entfällt


Costs

keine


Required documents

keine


Legal basis

§§ 17, 18, 18a, 21 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die festgestellte Höhe der Darlehensschuld oder gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer beim Bundesverwaltungsamt in Köln einlegen beziehungsweise gegen jeden anderen vom Bundesverwaltungsamt erlassenen Bescheid. Der Widerspruch muss von Ihnen begründet werden, das heißt Angaben enthalten, warum Sie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind.


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