Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen
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Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen
Ausbildungsstätten kann unter bestimmten Voraussetzungen das Einstellen und Ausbilden untersagt werden.
Description
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
Jurisdiction
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie die Notarkassen für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Legal basis
§§ 27, 33 i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Additional Information
Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).
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