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Daten für die Wissenschaft bereitstellen

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Landesportal Schleswig-Holstein

Das Statistische Bundesamt beziehungsweise die statistischen Ämter der Länder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Daten für die Wissenschaft zur Verfügung stellen.


Description

Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik und der Wissenschaft.

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen statistische Daten für wissenschaftliche Zwecke bereitstellen.

Kurztext

  • Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft Gewährung
  • Statistische Daten für die Wissenschaft können beantragt werden
  • nur auf Antrag möglich: online oder Papier
  • zuständig: Statistisches Bundesamt und statistische Ämter der Länder

 


Eke out

  • Rufen Sie die Internetseite der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder auf.
  • Sie können den Antrag per Online-Antrag oder als Papier-Antrag stellen.
  • Online-Formular:

    • Klicken Sie auf “Online-Antrag“ und füllen Sie das Formular aus. Senden Sie es elektronisch ab.

  • Papier-Antrag:

    • Klicken Sie auf “Papier-Antrag“. Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es postalisch oder per Mail an das Statistische Bundesamt.

  • Nach erfolgreicher Prüfung schließen die Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit Ihrer Einrichtung einen Nutzungsvertrag.
  • Sie erhalten den beantragten Zugang zu den Daten.

Voraussetzungen

Sie vertreten eine wissenschaftliche Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.


Costs

Die Nutzung der Daten ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts hängt von der Anzahl der beantragten Statistiken ab.


Required documents

Nutzungsantrag


Legal basis

§ 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG)

§ 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

 


Additional Information

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Antrag oder Papier-Antrag “Beantragung der Mikrodaten“


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