Erschließungsbeitrag zahlen
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Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Description
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
Kurztext
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Jurisdiction
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Eke out
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben. Er ist ist nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids zu zahlen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Costs
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Required documents
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür im Regelfall die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Legal basis
§ 127 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Rechtsbehelf
Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.
Additional Information
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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