Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

Competence search


Source of items:
Landesportal Schleswig-Holstein

Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.


Description

Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

  • des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  • des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
  • des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers

in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.

Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.

Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.


Jurisdiction

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.


Costs

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.


Legal basis


Related services


Please enter your Location Picker in the jurisdiction search. Only in this way it is possible to identify a contact.

To top