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Jagdsteuer

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Landesportal Schleswig-Holstein

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.


Description

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.


Jurisdiction

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).


Legal basis

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG


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