Schutz von Bäumen und Knicks, Biotope
Bäume und Knicks
Generell ist es verboten, Bäume und Knicks in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September zu fällen bzw. zu roden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzaufwuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Sollen Knicks oder landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Einzelbäume / Baumgruppen beseitigt werden, bedarf es hierzu der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, das heißt es ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Vor der Antragstellung wird empfohlen, den jeweiligen Sachverhalt mit den zuständigen Sachbearbeitern der UNB zu erörtern.
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein hat die Broschüre "Neuerungen zum Knickschutz, die wichtigsten Eckpunkte seit 01. Juli 2013" herausgegeben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.umwelt.schleswig-holstein.de auf der Startseite bzw. mit dem Suchwort "Knickschutz".
Die Stadt Wilster hat für ihr Gebiet eine Baumschutzsatzung aufgestellt. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit für Baumfällgenehmigungen bei der Stadt, die somit auch Ansprechpartner ist.
Gesetzlich geschützte Biotope
Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LNatSchG sind bestimmte Biotope besonders geschützt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten.
Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten wie z.B. die Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops, sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen und bedürfen der Genehmigung.
Zu den gesetzlich geschützten Biotopen zählen u. a.:
• natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
• Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
• Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
• Alleen,
• Knicks sowie
• arten- und strukturreiches Dauergrünland.
Ansprechpartner/in
Name | Zimmer | Telefon | |
---|---|---|---|
Herr Gersthage | Zimmer 222 | 04821 / 69 850 | Stadt Glückstadt, Amt Horst-Herzhorn und Amt Breitenburg |
Frau Wegner | Zimmer 222 | 04821 / 69 218 | Stadt Itzehoe |
Herr Jordan | Zimmer 222 | 04821 / 69 467 | Ämter Kellinghusen, Krempermarsch und Itzehoe-Land |
Frau Lange | Zimmer 221 | 04821 / 69 245 | Selbständige Eingriffe in Biotope |
Frau Riepen | Zimmer 221 | 04821 / 69 317 | Ämter Schenefeld, Wilstermarsch und Stadt Wilster |