Gemeinde Nutteln
Kreisverordnung zum Schutze von Bäumen in der Gemeinde Nutteln vom 24.11.1981
Aufgrund der §§ 20 und 57 Abs. 3 des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz - LPflegG - ) vom 16.04.1973 (GVOBl. Schl-H. S. 122) wird verordnet:
§ 1 Schutzzweck, Geltungsbereich
(1) Zur Sicherung einer gesunden Umwelt im Siedlungsbereich sowie zur Belebung und Pflege des Ortsbildes werden in der Gemeinde Nutteln folgende Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen unter Schutz gestellt:
- Der gesamte Baumbestand beim Ehrenmal (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 3)
- 2 Eichen an der Dorfstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 1)
- 6 Eichen und 2 Kastanien an der Dorfstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 58)
- 1 Eiche, 1 Katanie und 1 Esche an der Dorfstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 5/2)
- 1 Eiche und 3 Linden am Twisselweg (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 9)
- 3 Eichen auf dem Wall zwischen den Flurstücken 44 und 45/1 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 1 Eiche an der Dorfstraße vor dem Hof auf dem Flurstück 6 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 2 Eichen an der Dorfstraße vor dem Hof auf dem Flurstück 54/2 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 1 Esche am Spielplatz (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 48/3)
- 2 Eichen an der B 431 auf den Flurstücken 52/2 und 50/2 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- Der gesamte Baumbestand auf dem Grenzwall zwischen der Bebauung an der Dorfstraße und den Flurstücken 43, 39 und 37/4 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln sowie auf dem Grenzwall zwischen der Bebauung an der Schulstraße und dem Flurstück 37/4 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln und um das Flurstück 37/1 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln (Sportplatz) herum.
- 1 Eiche auf dem Flurstück 29 der Flur 3 der Gemarkung Nutteln und 1 Eiche auf der Grenze der Flurstücke 30 und 31 der Flur 3 der Gemarkung Nutteln
- 1 Eiche an der Dorfstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 3, Flurstück 33/1)
- 1 Eiche an der Schulstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 3, Flurstück 32/1)
- 1 Eiche auf dem Grenzknick zwischen den Flurstücken 38/2 und 39 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 1 Eiche am Vierthweg (Gemarkung Nutteln, Flur 4, Flurstück 1/2)
- 1 Baumreihe von 8 Eichen an der Nordseite des Vierthweges (Gemarkung Nutteln, Flur 1, Flurstück 56)
- 1 Eiche an der Hauptstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 1, Flurstück 32/2)
- 2 Eichen an der B 431 (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 63/1 und 63/3) und 6 Linden an der Südseite des Hauses auf dem Flurstück 63/3 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 1 Eiche und 1 Roterle an dem Verbindungsweg zur B 431 an der Grenze zwischen den Flurstücken 61/2 und 62/2 der Flur 2 der Gemarkung Nutteln
- 1 Blutbuche auf dem Eckgrundstück (Flurstück 39/1 der Flur 1 der Gemarkung Nutteln) zwischen der B 431 und der Straße Eckholt
- 1 Baumreihe, bestehend aus 5 Eichen, 2 Erlen und 1 Birke an der Grenze der Flurstücke 50, 51, 52 und 53 der Flur 1 der Gemarkung Nutteln auf der Wiesenniederung der Flurstücke 54 und 55 der Flur 1 der Gemarkung Nutteln
- 1 Lindenallee von 11 Linden auf dem Flurstück 29 der Flur 3 der Gemarkung Nutteln
- 2 Linden an der Schulstraße (Gemarkung Nutteln, Flur 2, Flurstück 38/4)
(2) Die Standorte der geschützten Bäume sind in einer Katasterplankarte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde und bei dem Herrn Amtsvorsteher des Amtes Schenefeld niedergelegt und kann dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden.
(3) Die geschützten Bäume sind unter Nr. 3 in das beim Landrat geführte Verzeichnis eingetragen.
§ 2 Verbote
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
(2) Als Beschädigung des Baumes gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerkes sowie jede andere Handlung, durch die der Fortbestand gefährdet oder die natürliche Wuchsform des Baumes beeinträchtigt wird.
(3) Notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen der Eigentümer oder sonst Berechtigten sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne Personen fallen nicht unter das Verbot. Soweit bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Bäume gefällt werden müssen, ist die untere Landschaftspflegebehörde oder die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
§ 3 Ausnahmen
(1) Die untere Landschaftspflegebehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 zulassen, wenn
- die Einhaltung der Bestimmung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die untere Landschaftspflegebehörde kann verlangen, daß dem Antrag ein Lageplan beigefügt wird, aus dem die auf dem Grundstück des Antragstellers und in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Bäume ersichtlich sind.
(3) Die Zulassung der Ausnahme kann mit Auflagen verbunden werden. Wird die Genehmigung zum Fällen von Bäumen erteilt, so kann dem Antragsteller im Einzelfall aufgegeben werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz auf seine Kosten anzupflanzen.
§ 4 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört oder beschädigt werden sollen, so ist der Antrag auf Zulassung der Ausnahme gem. § 4 Abs. 1 mit dem Bauantrag einzureichen.
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, die Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Verordnung unter Schutz gestellt Bäume oder Teile von ihnen beschädigt oder beseitigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2210 Itzehoe, den 24.11.1981
Kreis Steinburg
Der Landrat