Heidefläche Vaale
Kreisverordnung zur Sicherung einer Heidefläche und des angrenzenden Eichenkratts im Kreis Steinburg als geschützter Landschaftsbestandteil
Aufgrund der §§ 20 und 60 Abs. 5 bis 7 Landschaftspflegegesetz (LPflegG) vom 19.11.1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 Schutzgegenstand
Die Heidefläche und das angrenzende Eichenkratt auf dem Flurstück 7 und Teilflächen der Flurstücke 9 und 6/1, Flur 4, Gemarkung Vaale, werden als Landschaftsbestandteil geschützt. Die genaue Abgrenzung und die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergeben sich aus den Eintragungen in den beigefügten Auszügen aus der Flurkarte und der Übersichtskarte, die Bestandteile dieser Verordnung sind und beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde in Itzehoe während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden können.
§ 2 Schutzzweck
Die Heidefläche und das angrenzende Eichenkratt in Vaale sind durch extensive Landnutzung im Mittelalter entstanden und als Landschaftsbestandteil besonders zu schützen, da
- die Heidefläche infolge veränderter Landbewirtschaftung einen der letzten Reste ehemals weiter Heideflächen im Kreisgebiet darstellt,
- sie zusammen in ihrer Ausprägung und Artzusammensetzung besonders typisch sind,
- sie zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes beitragen,
- sie im Interesse des Naturhaushaltes, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt, Erhaltung verdienen und
- die auf der Waldfläche vorhandenen alten Mergelkuhlen auch aus kulturhistorischer Sicht Erhaltung verdienen.
§ 3 Verbote
Es ist verboten, die Heidefläche mit angrenzendem Eichenkratt zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Heidefläche und das angrenzene Eichenkratt zu schädigen oder zu beeinträchtigen.
Als Schädigungen gelten insbesondere
- das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
- Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
- die Anwendung von Düngemitteln und Herbiziden sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe,
- die Entnahme von Bäumen,
- das Umbrechen der Flächen.
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. Dazu zählt insbesondere
- das Abbrennen der Pflanzendecke,
- die Änderung der Nutzungsart der Grundstücke, insbesondere eine Intenvivierung der forstwirtschaftlichen Nutzung.
Unberührt bleiben die Verbote und Gebote des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften.
§ 4 Ausnahmen
Von den Verboten nach § 3 sind Maßnahmen ausgenommen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des geschützten Landschaftsbestandteiles dienen. Des weiteren können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn
- von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
- ein Baum, Strauch oder eine Pflanze krank ist und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann.
Außerdem kann die untere Landschaftspflegebehörde auf Antrag mit Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde von den Verboten des § 3 Befreiung gewähren.
Ausnahmen und Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
§ 5 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen am geschützten Landschaftsbestandteil zu dulden, sofern sie die Maßnahmen nicht selbst durchführen.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben Schäden am geschützten Landschaftsbestandteil und Gefahren, die von ihm ausgehen, unverzüglich der unteren Landschaftspflegebehörde anzuzeigen.
§ 6 Folgenbeseitigung
Wer ohne Erlaubnis die nach § 1 geschützte Heidefläche und das angrenzende Eichenkratt verändert, beschädigt, beseitigt oder zerstört, ist verpflichtet, Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Landschaftspflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 67 Abs. 2 Landschaftspflegegesetz mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 DM geahndet werden.
Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 68 Landschaftspflegegesetz eingezogen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Itzehoe, den 11. August 1992
Kreis Steinburg
Der Landrat