Charlottenhöhe
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Oelixdorf und Breitenburg vom 24.2.1964
Aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes (RNG) vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1091), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 wird verordnet:
§ 1
(1) Den in die Landschaftsschutzkarte mit grüner Umrandung eingetragenen und im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile bei meiner Behörde unter Nr. 36 geführten Landschaftsteil der Gemarkungen Oelixdorf und Breitenburg unterstelle ich mit Ausnahme der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der in Aufbau- oder Bebauungsplänen als Baugelände oder für andere Zwecken ausgewiesenen Gebiete mit dem Tage der Bekanntmachung als Landschaftsschutzgebiet
"Charlottenhöhe"
dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes.
Das Landschaftsschutzgebiet "Charlottenhöhe" wird wie folgt begrenzt:
Im Westen von der Straße Itzehoe-Oelixdorf entlang der Westgrenze des Bornbusches bis zur Gemeindegrenze Oelixdorf-Breitenburg, sodann von dort entlang der Grenze des Forstortes Katzenkuhle bis zu dem Punkt ca. 250 m nordwestlich der Försterei Friedrichsholz, an dem die Gemeindegrenze nach Ost/Nord-Ost abknickt; von diesem Punkt südlich bis zum Wege von der Nordspitze der Fischteiche zur Försterei Friedrichsholz, sodann wiederum der Gemeindegrenze gegen Breitenburg folgend bis zum Breitenburger Weg. Im Süden und Südosten durch den Breitenburger Weg und in seiner Verlängerung durch die Straße nach Kollmoor. Im Nordosten und Norden durch den Weg von Kollmoor nach Oelixdorf bis zum Schnittpunkt des Weges von Charlottenhöhe nach Oelixdorf; von hier aus entlang der Horststraße und der Unterstraße in Oelixdorf.
(2) Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. Maßgeblich ist die bei meiner Behörde hinterlegte Ausfertigung.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten
a) Verkaufsstände oder Buden zu errichten, Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise anzubringen und Reklame irgendwelcher Art zu treiben,
b) Schutt, Müll und Abfälle abzulagern,
c) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von mir zugelassenen Stellen anzulegen, Zelte und Wohnwagen oder Wohnbehausungen anderer Art an anderen als den vorgenannten Stellen aufzustellen,
d) die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
e) Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung, z. B. Hünengräber, Wallanlagen, Bäume, Baumgruppen u. Quellen, zu beschädigen oder zu verunstalten.
§ 3
(1) Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild verunstalten, die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen meiner Genehmigung. Das gilt im besonderen:
a) für die Errichtung von baulichen Anlagen sowie für die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten,
b) für die Errichtung von Hochspannungsleitungen,
c) für die Anlage befestigter Wege oder Straßen, sowie künstlicher Wasserläufe,
d) für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
e) für die Neuregelung des Abflusses von Wasserläufen, für die Entwässerung und Kultivierung von Hochmooren und für die Trockenlegung von Teichen,
f) für die Beseitigung von Einzelbäumen über 60 cm Brusthöhendurchmesser mit Ausnahme der üblichen Nutzung an Landstraßen, von Baumgruppen und Baumalleen für die Entnahme von mehr als 40% des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen sowie für die Aufforstung von Nichtholzbodenflächen,
g) für die Anlage von Zeltlagern, von Camping- und Parkplätzen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Zweck der Verordnung durch Auflagen gesichert werden kann.
(3) Der Genehmigung bedarf es nicht zur Anlage oder zum Ausbau von Wegen für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, für die Entnahme von Bodenbestandteilen zum eigenen Bedarf der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe und Dorfgemeinden sowie für die Binnenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch Gräben und Dränagen.
(4) Aus einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erwächst kein Anspruch auf Genehmigungserfordernisse aus anderen Rechtsvorschriften.
(5) Soweit für die unter (1) genannten Vorhaben auf Grund anderer Rechstsvorschriften ohnehin meine Genehmigung einzuholen ist oder Bewilligungsanträge bei Behörden des Landes gestellt werden, bedarf es keines besonderen Antrages an die Untere Naturschutzbehörde.
§ 4
Unberührt bleiben
a) Nutzungen und Maßnahmen einer ordentlichen Garten-, Land- und Forstwirtschaft,
b) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.
§ 5
Ausnahmen von den Verboten des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen von mir zugelassen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 6
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Zuwiderhandlungen nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verfolgt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Itzehoe, den 6. Februar 1965
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde