Geesthang bei Dägeling mit Bockwischer Moor
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemeinden Dägeling und Krempermoor, Kreis Steinburg
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet:
§ 1
(1) Den in die Landschaftsschutzkarte mit grüner Umrandung eingetragenen und im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile bei meiner Behörde unter lfd. Nr. 32 geführten Landschaftsteil der Gemarkungen Dägeling und Krempermoor unterstelle ich mit dem Tage der Bekanntmachung als Landschaftsschutzgebiet
"Geesthang bei Dägeling mit Bockwischer Moor"
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
(2) Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. Maßgeblich sind die bei meiner Behörde und bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel hinterlegten Ausfertigungen.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten
a) Verkaufsstände und Buden aller Art zu errichten, Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise anzubringen und Reklame irgendwelcher Art zu treiben,
b) Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern,
c) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von mir zugelassenen Stellen anzulegen sowie Wohnwagen an anderen als den vorgenannten Stellen aufzustellen,
d) Fahrzeuge aller Art außerhalb der Wege zu parken,
e) die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
f) Bäume, Baumgruppen, Tümpel, Teiche und Moorkuhlen zu beschädigen oder zu verunstalten und wildwachsende Pflanzen und Teile socher Pflanzen zu entnehmen.
§ 3
(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen meiner Genehmigung. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
a) für die Errichtung von Bauten aller Art sowie für die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten,
b) für den Bau von Hochspannungsleitungen,
c) für Grabungen (Anlage von Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung solcher bestehenden Anlagen), für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
d) für die Durchführung von Wasserregulierungen mit Ausnahme der Binnenentwässerung durch Gräben und Dränagen, für die Kultivierung von Moorflächen und für die Trockenlegung von Tümpeln, Teichen und Moorkuhlen,
e) für die Beseitigung von Einzelbäumen über 40 cm Brusthöhen-Durchmesser und Baumgruppen, für die Durchführung von Kahlschlägen und die Aufforstung von Nichtholzbodenflächen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden.
(3) Soweit für die im Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften ohnehin meine Genehmigung erforderlich ist, bedarf es keines besonderen Antrages an die untere Naturschutzbehörde.
§ 4
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 5
Unberührt bleiben
a) die übliche Nutzung der Garten-, Land- und Forstwirtschaft und pflegliche Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei.
§ 6
Ausnahmen von den Verboten des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 7
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verfolgt.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Itzehoe, den 13. September 1957
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde