Horstmühle
Kreisverordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in der Gemarkung Horst (Holstein), Kreis Steinburg, vom 30. November 1972
Aufgrund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben und zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) und §§ 13 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1
(1) Den in die Landschaftsschutzkarte mit grüner Umrandung eingetragenen und im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile bei meiner Behörde unter lfd. Nr. 38 geführten Landschaftsteil der Gemarkung Horst unterstelle ich vom Tage nach der Verkündigung im Amtlichen Anzeiger für Schleswig-Holstein als Landschaftsschutzgebiet
"Horstmühle"
dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
(2) Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Kreisverordnung. Maßgeblich sind die bei meiner Behörde hinterlegten Ausfertigungen.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten
a) Verkaufsstände und Buden aller Art zu errichten, Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise anzubringen und Reklame irgendwelcher Art zu treiben,
b) Schutt, Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern,
c) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von mir zugelassenen Stellen anzulegen sowie Wohnwagen an anderen als den vorgenannten Stellen aufzustellen,
d) Fahrzeuge aller Art außerhalb der Wege zu parken,
e) die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder andere Weise zu stören,
f) Hecken, Bäume, Baumgruppen und Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen und wild wachsende Pflanzen und Teile socher Pflanzen zu entnehmen.
§ 3
(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen meiner Genehmigung. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
a) für die Errichtung von Bauten aller Art sowie für die Vornahme wesentlicher baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten,
b) für den Bau von Hochspannungsleitungen,
c) für Grabungen (Anlage von Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung solcher bestehender Anlagen), für die Entnahme oder die Einbringung von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
d) für die Beseitigung von Einzelbäumen über 40 cm Brusthöhen-Durchmesser und Baumgruppen, für die Durchführung von Kahlschlägen und die Aufforstung von nicht Holzbodenflächen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden.
(3) Soweit für die unter Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften ohnehin meine Genehmigung erforderlich ist, bedarf es keines besonderen Antrages an die untere Naturschutzbehörde.
§ 4
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung sind vorhandene Verunstaltungen auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 5
Unberührt bleiben
a) die übliche Nutzung der Garten-, Land- und Forstwirtschaft und jegliche Maßnahmen sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
§ 6
Ausnahmen von den Verboten des § 2 dieser Verordnung können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 7
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verfolgt.
§ 8
Diese Verordnung tritt nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in der Gemarkung der Gemeinde Horst, Kreis Steinburg, vom 19. März 1965 (verkündet im Amtsblatt für Schleswig-Holstein/Amtlicher Anzeiger 1965 S. 64) außer Kraft.
Itzehoe, den 30.11.1972
Amt 12
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde