Kollmarer Marsch
Verordnungstext
Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemeinden Kollmar und Neuendorf b. E. und der Stadt Glückstadt vom 10.07.1980
Aufgrund des § 16 des Landschaftspflegegesetzes (LPflegG) vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landschaftspflegegesetz vom 19. Juli 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung des geschützten Gebietes:
Die in § 2 beschriebene Fläche wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt und mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Kollmarer Marsch" im Verzeichnis der geschützten Landschaftsteile beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde unter der Nr.39 geführt.
§ 2
Geltungsbereich der Verordnung:
(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 5000 ha groß und umfaßt das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinden Kollmar und Neuendorf b. E. sowie Teilflächen der Stadt Glückstadt vom Leuchtturm Bielenberg an bis zum Hafen Bielenberg.
(2) Vom Schutz ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch rechtsverbindliche Bebauungspläne (§§ 9 und 12 des Bundesbaugesetzes) ausgewiesenen Baugebiete).
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte 1 : 25 000 sowie 1 : 50 000 dunkelgrün eingetragen und werden wie folgt beschrieben:
Die Südgrenze bildet die Gemeinde- bzw. Kreisgrenze Neuendorf b. E. gegen den Kreis Pinneberg entlang der Krückau; die Südwest- u. Westgrenze bilden die Landes- bzw. Gemeindegrenzen in der Elbe bis in Höhe des Leuchtturmes Bielenberg, von hier verläuft die Grenze in einer senkrechten Linie bis auf die Deichkrone vor dem Leuchtturm Bielenberg, von hier entlang der Deichkrone in nördlicher Richtung bis zur Abzweigung der Straße nach Herrenfeld. Hier beginnt die Fortsetzung der Nordgrenze entlang der Gemeindegrenze Kollmar - Engelbrechtsche Wildnis - Herzhorn und geht über in die Gemeindegrenzen Neuendorf b. E. - Herzhorn - Altenmoor. Die Ostgrenze wird gebildet durch die Gemeindegrenzen Neuendorf b. E. und die Kreisgrenze Pinneberg in südlicher Richtung bis hin zur Krückau.
Die Landschaftsschutzkarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist beim Landrat des Kreises Steinburg im Dienstzimmer der unteren Landschaftspflegebehörde archivmäßig verwahrt und kann dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Landschaftsschutzkarte befinden sich bei dem Amtsvorsteher des Amtes in Herzhorn und bei dem Bürgermeister der Stadt Glückstadt.
§ 3
Landschaftliche Gegebenheiten:
(1) Das Gebiet ist geprägt durch
- die reichgegliederte Kulturlandschaft der Elbmarsch, bestehend aus Ackerflächen, Grünländereien und Obstplantagen,
- eine große Zahl von Entwässerungsgräben (Wettern) mit der ihnen eigenen Tier- und Pflanzenwelt,
- den relativ reichen Bestand an Bäumen entlang den Wegen und Straßen, besonders durch den bedeutenden Anteil an Kopfweiden,
- den Elbdeich mit Deichvorland und Uferregion mit zahlreichen Wasservogelarten, die diesen Bereich als Brut-, Rast- und Nahrungsplatz aufsuchen,
- Kuhlen und Bracken an der Deichinnenseite, die durch frühere Deichbrüche (Auskolkungen) entstanden sind,
- den Baumbestand um die Marschhöfe entlang den Wegen.
(2) In dem geschützten Gebiet sind das Landschaftsbild in seinen bestimmenden Merkmalen sowie die Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter vor allem durch Bewahrung der in dem Gebiet vorhandenen besonders bedeutsamen Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen zu erhalten, zu pflegen und - soweit erforderlich - zu entwickeln und wiederherzustellen. Der Naturgenuß ist zu gewährleisten.
§ 4
Verbotene Handlungen:
(1) In den geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, die Ruhe der Natur und den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.
Im besonderen ist es verboten, in den Landschaftsteilen
- Baum- und Strauchbestände an Wegen, Gewässern, Grenzen und auf Hofflächen zu verringern oder zu beseitigen;
- Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zu beschädigen oder zu beseitigen; § 13 Landschaftspflegegesetz bleibt unberührt;
- Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen; für Knick- und Windschutzpflanzungen gilt § 19 des Landschaftspflegegesetzes;
- freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
- Schutt, Müll und Abfälle abzulagern oder zu versenken.
(2) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 werden nach § 60 des Landschaftspflegegesetzes geregelt.
§ 5
Genehmigungsbedürftige Handlungen:
(1) Die nachfolgenden Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen der Genehmigung der unteren Landschaftspflegebehörde, soweit sie nicht nach § 4 verboten sind:
- die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die der Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellte Maßnahmen;
- die Errichtung oder Anbringung von Bild- und Schrifttafeln mit Ausnahme amtlicher oder amtlich genehmigter Hinweise;
- die Errichtung von Lagern oder Plätzen aller Art sowie das Abstellen von Wohnwagen und mehrtägige Verankern von Segel- und Motorbooten, Wohnbooten, Wohnflößen oder anderen schwimmenden Anlagen außerhalb von Häfen oder Sporthäfen;
- die Veränderung kleinerer Wasseransammlungen, die Trockenlegung von Teichen und die Verrohrung von Gräben;
- die Veränderung der Bodengestalt und des Landschaftshaushalts durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen;
- die Anlage oder Änderung von Wegen, Deichen und Dämmen;
- die Errichtung von Hochspannungsleitungen;
- die Errichtung notwendiger Anlagen und Einrichtungen für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist;
- die Beseitigung von Einzelbäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, von Baumgruppen, Baumreihen und Baumalleen sowie die Entnahme von mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen.
(2) Bei baulichen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörde insoweit unberührt.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes erhalten werden, notwendige und zugleich unumgängliche Beeinträchtigungen zeitlich und mit den Erholungsbelangen vereinbar sind;
- die dauernde Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gewährleistet werden kann;
- die Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes abgewendet oder ausgeglichen werden.
Ihr können Nebenbestimmungen beigefügt werden.
(4) Soweit für die Bauvorhaben die Zustimmung des Innenministers nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes erforderlich ist oder soweit der Innenminister über Ausnahmen nach § 17 a Abs. 3 Nr 1 des Landeswassergesetzes entscheidet, muß auch die Zustimmung der obersten Landschaftspflegebehörde eingeholt werden. Eine allgemeine Festlegung nach § 36 Abs. 2 Bundesbaugesetz kann mit einer entsprechenden Regelung der obersten Landschaftspflegebehörde verbunden werden.
§ 6
Maßnahmen zur Erhaltung des Gebietes:
Zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, der dauerhaften Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und zur Pflege des Landschaftsbildes kann im Einzelfall angeordnet werden, daß
- Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in Mieten gelagert wird und diese bei längerer Ablagerung in geeigneter Weise begrünt werden;
- an Gewässern, Quellen, Wald- und Straßenrändern, in Schutzwäldern (§ 24 Landeswaldgesetz) sowie an Hügelgräbern, Wallanlagen u. ä. Landschaftsbestandteilen oder Naturgebilden von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, nicht angewendet werden dürfen;
- verfallene Gebäude beseitigt werden, auch wenn ihr weiterer Abbruch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erforderlich ist.
§§ 44 und 45 Landschaftspflegegesetz sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Ausnahmen:
(1) Unberührt von den Vorschriften des § 5 bleiben
- Nutzungen und Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung umfaßt auch Maßnahmen zur rationellen Landbewirtschaftung und zur Anpassung an den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gehören auch der Bau von Wirtschaftswegen, landbautechnische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes, soweit diese nicht die Beseitigung von natürlichen Teichen und Tümpeln zur Folge haben, bauliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz sowie das Aufstellen von Waldarbeiterschutzhütten und Anlagen für die Wildfütterung, Schutzhütten für das Weidevieh und ähnliche Anlagen. Bei Durchführung vorstehender Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen;
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, der Fischerei, der Schiffahrt, der Muschelwirtschaft sowie daraus resultierende Nebentätigkeiten, wie z. B. Würmergraben;
- die Entnahme von Bodenbestandteilen zum eigenen Bedarf der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;
- alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen gewerblich-industriellen Wirtschaftsbereich in dem Umfang und in der Form weiterzuführen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben war. Bei Durchführung dieser Maßnahmen ist das Landschaftsbild möglichst zu schonen;
- Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten den Raumordnungs-, Landschafts-, Landschaftsrahmen- und forstlichen Rahmenplänen festgelegt worden sind;
- die Maßnahmen des Küstenschutzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung;
- die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens.
(2) Soweit Maßnahmen, die nach § 4 verboten oder nach § 5 genehmigungsbedürftig sind, aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, wird über deren Zulässigkeit in dem nach § 8 des Landschaftspflegegesetzes vorgeschriebenen Verfahrens entschieden.
(3) Auf Flächen, die nach Inkrafttreten des Landschaftspflegegesetzes ausschließlich oder vorwiegend Zwecken der Verteidigung einschl. des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen werden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit, als dadurch die zweckbestimmte Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten:
Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 Abs. 1
- Baum- und Strauchbestände an Wegen, Gewässern, Grenzen und auf Hofflächen verringert oder beseitigt;
- Pflanzenbestände, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, beschädigt oder beseitigt;
- Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung beschädigt, verunstaltet oder beseitigt;
- freilebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärmen oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt oder tötet oder Larven, Puppen, Eier oder Nester oder sonstige Wohn- und Brutstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt;
- Schutt, Müll und Abfälle ablagert oder versenkt;
b) entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung
- bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein errichtet, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Das gleiche gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen gleichgestellter Maßnahmen;
- Bild- und Schrifttafeln errichtet oder anbringt, ohne dazu berechtigt zu sein;
- Lager oder Plätze aller Art errichtet oder Wohnwagen abstellt oder mehrtägig Segel- oder Motorboote, Wohnboote, Wohnflöße oder andere schwimmende Anlagen außerhalb von Häfen oder Sporthäfen verankert, ausgenommen ortsansässige Anlieger;
- kleine Wasseransammlungen verändert, Teiche trockenlegt oder Gräben verrohrt;
- die Bodengestalt oder den Landschaftshaushalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Ausfüllungen verändert;
- Wege, Deiche oder Dämme anlegt oder verändert;
- Hochspannungsleitungen errichtet;
- Anlagen oder Einrichtungen errichtet, die für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen notwendig sind, soweit dafür eine Genehmigung oder Anzeige nach dem Bergrecht erforderlich ist;
- Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von über 20 cm, Baumgruppen, Baumreihen oder Baumalleen beseitigt oder mehr als 40 v. H. des Holzbestandes aus Parkanlagen und Feldgehölzen entnimmt.
§ 9
Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Itzehoe, den 10.07.1980
Kreis Steinburg
Der Landrat
Änderungsverordnungen
Mit den Änderungsverordnungen vom 29.04.1982, 06.12.1983, 12.07.1994, 02.04.1998, 18.10.1999, 30.08.2018 und 21.10.2019 wurden verschiedene im Zusammenhang bebaute Ortsteile vom Landschaftsschutz ausgenommen.
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Naturschutzbehörde, Herrn Gersthage.