Baggerkuhle Gribbohm
Verordnungstext
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baggerkuhle Gribbohm" vom 23. Dezember 1986
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:
§ 1
(1) Die ehemalige Baggerkuhle zwischen der Bundesstraße 431 und dem Bahndamm in der Gemeinde Gribbohm, Kreis Steinburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Baggerkuhle Gribbohm" unter Nummer 123 in das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 19 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Gribbohm, Flur 12, die Flurstücke 1 und 2 mit Ausnahme des Weges. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die genaue Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte (Flurkarte im Maßstab 1 : 2000) rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim
- Landrat des Kreises Steinburg
- Untere Landschaftspflegebehörde -
2210 Itzehoe, - Amtsvorsteher des Amtes Schenefeld,
2216 Schenefeld, - Bürgermeister der Gemeinde Gribbohm,
2211 Gribbohm,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
In dem Naturschutzgebiet soll ein Lebensraum nachhaltig gesichert werden, der sich aus einer ehemaligen, später als Spülfläche genutzten Baggerkuhle entwickelt hat. Die hervorragende naturkundliche Bedeutung ist in dem kleinflächigen Nebeneinander von nassen, wechselfeuchten und trockenen, insbesondere mageren Sandstandorten mit seltenen Pflanzen- und Tierarten begründet. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; Insbesondere ist es verboten:
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen,
- Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
- sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
- die Gewässer zu verändern oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
- Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen,
- Erstaufforstungen vorzunehmen,
- die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen oder landen zu lassen,
- Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint laufen zu lassen,
- das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver oder gleichartige Übungen abzuhalten.
§ 5
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Fläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang (in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 2000 in waagerechter Schraffur dargestellt),
- die Reetnutzung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
- der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
- die Bekämpfung des Bisams,
- der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen baulichen Anlage als Teil der Wassertransportleitung Wacken - Brunsbüttel,
- das Betreten der eigenen Grunstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtiger Interessen sowie des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes.
§ 6
Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 14 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.
§ 7
Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
§ 8
Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Natuschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Gewässer verändert oder Stoffe einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Lebens- oder Zufluchtstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint laufen läßt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.
Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kraft.
Kiel, den 23. Dezember 1986
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Flessner