Hygiene in Schulen, Kindertagesstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
Schulen, Kindertagesstätten und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreuen, unterliegen der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes.
Für die Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 34 – 36 des Infektionsschutzgesetzes.
Beschäftigte und Betreute dürfen die Einrichtung nicht besuchen, wenn sie
- an bestimmten Erkrankungen erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- verlaust sind,
- bestimmte Krankheitserreger ausscheiden oder
- wenn in deren Wohngemeinschaft bestimmte Erkrankungen aufgetreten sind.
Die Einrichtung muss den Erkrankungsfall unverzüglich mit personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt melden. Ein geeignetes Meldeformular kann im Downloadbereich herunter geladen werden. Die Betroffenen dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes (im Falle von Ausscheidern mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Auflagen) dies gefahrlos möglich ist. Einzelheiten sind den Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen des Robert-Koch-Instituts, Berlin, zu entnehmen. (siehe Downloadbereich)
Die Beschäftigten und die Betreuten bzw. deren Sorgeberechtigten (Eltern) sind über Ihre Pflichten im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen zu belehren. Folgende Belehrungstexte sind vom Robert-Koch-Institut vorgeschlagen:
- § 35 Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
- § 34 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
(siehe Merkblätter dazu im Downloadbereich)
Schulen und Kindertagesstätten sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend Kinder und Jugendliche betreuen, müssen Hygienepläne aufstellen, in denen ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind.
Sie erreichen die entsprechenden Ansprechpartner/innen unter der E-Mail infektionsschutz[at]steinburg.de.