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Hygienebelehrung des Lebensmittelpersonals nach dem Infektionsschutzgesetz

Belehrungen nach §43 Infektionsschutzgesetz

Eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und somit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Sie, wenn Sie erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit gem. § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen wollen.

Personen, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen (wie z.B. in Küchen von Gastrobetrieben, Kitas, Schulen oder auch in Bäckereien), dürfen gemäß § 42 IfSG nicht arbeiten, wenn sie an bestimmten Erkrankungen leiden. Wie Sie sich dann verhalten müssen, erfahren Sie in einer gemäß § 43 IfSG vorgeschriebenen Belehrung im Gesundheitsamt. Für examinierte Pflegekräfte, die in der Pflege tätig sind, entfällt die Belehrung nach § 43 IfSG.

Wie Sie sich dann verhalten müssen, erfahren Sie in einer gemäß § 43 IfSG vorgeschriebenen Belehrung im Gesundheitsamt. Für examinierte Pflegekräfte, die in der Pflege tätig sind, entfällt die Belehrung nach § 43 IfSG.

Arten der Belehrung

Onlinebelehrungen

Das Gesundheitsamt des Kreises Steinburg hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt.

Präsenzbelehrungen

Die Belehrungen in Präsenz finden weiterhin im Gesundheitsamt nach vorheriger Anmeldung zu festen Terminen statt. 

Gruppenbelehrungen

Größere Gruppen (z.B. Firmen) sowie Schulpraktikanten melden sich bitte telefonisch an.

* Um die Belehrung durchführen zu können, erheben wir personenbezogene Daten. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier oder im Downloadbereich des Gesundheitsamtes. 

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