Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel
Der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln in Einzelhandelsgeschäften in Selbstbedienung ist nach § 67 Arzneimittelgesetz anzeigepflichtig beim Gesundheitsamt. Außerdem ist die ständige Anwesenheit einer sachkundigen Person Voraussetzung. Das Gesundheitsamt führt Kontrollen durch, ob die genannten Vorgaben eingehalten werden.
Sie können unter dem nachfolgenden Link Formblätter für die Anzeige erhalten sowie Informationen über die Sachkundeschulungen.