Pflichtumtausch
Mit 1. Wohnsitz im Kreis Steinburg gemeldete Fahrerlaubnisinhaber*innen, die noch im Besitz eines grauen oder rosanen Führerscheins sind, können hier Termine buchen.
Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich.
Welche Unterlagen brauche ich für den Umtausch?
- Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis (alternativ Reisepass oder Geburtsurkunde mit Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist)
- deutschen Papierführerschein
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45 mm)
- optional Karteikartenabschrift (sollte Ihr papierhafter Führerschein nicht durch den Kreis Steinburg ausgestellt worden sein, fordern Sie bitte im Vorwege eine Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde an)
Kosten und Gebühren für den Umtausch: EUR 25,30 zzgl. optional EUR 5,10 für den Direktversand von der Bundesdruckerei via Einwurfeinschreiben an Ihre Adresse.
Kartenzahlung ist ausdrücklich erwünscht.
Viele Führerscheinbesitzer haben ihren Führerschein bereits seit einigen Jahrzehnten. Zu erkennen sind die Personen auf dem Foto - Jahrzehnte nach der Aufnahme - oft nicht mehr. Das, und die Forderung nach einem möglichst aktuellen Fälschungsschutz, haben die Europäische Union dazu veranlasst, einheitliche EU-Führerscheine auszugeben und vereinfachte Regelungen zur Geltungsdauer zu erlassen. Seit 2013 wird diese Vorschrift auch in Deutschland umgesetzt.
Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab 19. Januar 2013 sind generell schon nur noch 15 Jahre gültig. Ältere Führerscheine müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
HINWEIS: Es handelt sich nur um den Umtausch des Dokuments. Die Führerscheinprüfung muss nicht wiederholt werden. Eine ärztliche oder sonstige Untersuchung ist zum Umtauschzeitpunkt ebenfalls nicht erforderlich.
Wenn Sie das alte Dokument nicht umschreiben, verliert es nur seine Gültigkeit. Wenn Sie ohne gültigen Führerschein angetroffen werden, droht ein Verwarngeld von 10,- EUR und das Dokument muss schnellstmöglich bei der nächsten Polizeiwache nachgewiesen werden. Wird das Dokument nicht fristgerecht vorgelegt, droht weiteres Verwarngeld.
Die Umtauschfristen für die alten Führerscheine sind zur Entlastung der ausstellenden Behörden gestaffelt. Bitte beachten Sie die vorgegebene Staffelung.
Bei Führerscheinen, die bis 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend.
Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hier erfahren Sie, wann Sie an der Reihe sind:
Umtausch der im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 19.01.2013 ausgestellter Führerscheine:
Führerscheine aus dem Jahr 1999 bis 2001 sind bis zum 19.01.2026 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2002 bis 2004 sind bis zum 19.01.2027 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2005 bis 2007 sind bis zum 19.01.2028 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2008 sind bis zum 19.01.2029 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2009 sind bis zum 19.01.2030 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2010 sind bis zum 19.01.2031 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2011 sind bis zum 19.01.2032 gültig.
Führerscheine aus dem Jahr 2012 bis zum 18.01.2013 sind bis zum 19.01.2033 gültig.
Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, werden nach Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers gestaffelt:
Geburtsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 (vom Bundesrat am 11.02.2022 per 15. Änderungsverordnung beschlossene Fristverlängerung) |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Steinburg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Steinburg gesandt. Weitere Informationen finden Sie dazu hier.
Gebühren
- 25,30 EUR zzgl. optional 5,10 EUR für den Direktversand
- 54,60 EUR bei einem Antrag auf Verlängerung der Klasse 2 (alt) ab 50 Jahre