„E-Kennzeichen“ für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Was ist ein „E-Kennzeichen“?
Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität wurde eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Mit dem „E-Kennzeichen“ versehene Fahrzeuge dürfen spezielle Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.
Wann wird ein „E-Kennzeichen“ zugeteilt?
Das „E-Kennzeichen“ wird auf Antrag reinen Batterieelektrofahrzeugen, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeugen oder Brennstoffzellenfahrzeugen zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Die amtlichen Kennzeichen bekommen ein "E" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt, welche maximal sieben Stellen ohne das „E“ enthalten darf.
Ein „E-Kennzeichen“ kann auch in Kombination mit einem Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Allerdings wäre dann in der Regel lediglich eine vierstellige Kennzeichenkombination möglich (z.B. IZ XX10 E 04/10).
Um ein Fahrzeug, welches bereits auf Ihren Namen zugelassen ist, mit einem „E-Kennzeichen“ anmelden zu können, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
• Zulassungsbescheinigung Teil I
• Zulassungsbescheinigung Teil II
• Gültiger HU-Bericht (Hauptuntersuchung)
• Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug aktuell zugelassen ist)
• EG-Übereinstimmungsbescheinigung (wenn kein reines Batterieelektrofahrzeug)