Import und Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, sofern kein Personalausweis vorhanden
- Ausländische Fahrzeugpapiere sowie Kennzeichenschilder (soweit vorhanden)
- Sollte das Fahrzeug bereits einmal in Deutschland mit einem deutschen Fahrzeugbrief zugelassen gewesen sein und wurde dieser im Ausland nicht eingezogen, ist dieser mitzubringen, das Gleiche gilt für die Kennzeichen
- Vollmacht bei Vertretung (zusätzlich gültiger Personalausweis oder Pass des Vertreters). Den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Vollmacht für die Zulassungsbehörde"
- Gültiger HU-Bericht (Hauptuntersuchung) für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung (sofern z.B. älter als drei Jahre bei einem Pkw). In der Regel wird keine weitere Datenbestätigung oder eine EWG - Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity; auch das COC Zertifikat genannt) benötigt. Falls nur ein ausländischer Bericht zur Hauptuntersuchung existiert, kann dieser anerkannt werden, wenn für die Zulassungsbehörde ersichtlich ist, dass das Fahrzeug aufgrund der EU-Richtlinie 2014/45/EU geprüft worden ist.
- Abnahme nach § 21 StVZO, so genannte Bauratabnahme, für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
- bei Nicht-EU-Importen eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code der Versicherungsgesellschaft)
- SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer) den Vordruck erhalten Sie hier
- Sollte das Fahrzeug für landwirtschaftliche Nutzung zugelassen werden, ist vom Fahrzeughalter anstelle des SEPA-Lastschriftmandats der Antrag auf Steuerbefreiung (Landwirtschaft ) auszufüllen (den Vordruck finden Sie hier)
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes (den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Einwilligungserklärung für die Zulassung auf Minderjährige")
Gebühr
- 34,40 EUR (bei Besonderheiten sind Abweichungen möglich)
- Wunschkennzeichen können Sie im Internet oder telefonisch reservieren (Aufpreis 12,80 Euro)
- Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.
Hinweise
Bei EU-Importen ist die Zulassungsstelle nach § 18 (10) Umsatzsteuergesetz dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges mitzuteilen. Als neu gilt ein Fahrzeug, dessen erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate bzw. nicht mehr als 6000 km Laufleistung zurückliegt. Ist dies bei Ihren neueren Gebrauchtfahrzeug der Fall wird zusätzlich eine Händlerbescheinigung und die Rechnung benötigt (siehe hierzu „Import und Zulassung von Neufahrzeugen“). Importierte EU-Fahrzeuge können seit dem 01.01.1998 mit einer EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung) zugelassen sein: Das heißt, dass der Fz.-Hersteller für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Anhand dieser Bescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ausgestellt. Ansonsten ist eventuell eine Abnahme nach § 21 StVZO (Bauratabnahme) erforderlich.
Ab 01.05.2007 Zulassungen nur noch gegen Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer (neu: SEPA-Lastschriftmandat)