Alarmstufen
Nach Eintritt eines Störfalls muss der Betreiber die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, die zuständige Katastrophenschutzbehörden und die Polizei sofort alarmieren, wenn
- eine gefahrbringende Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung festgestellt ist oder droht (Katastrophenalarm)
- die Möglichkeit solcher Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann (Voralarm)
Für die Auslösung der Alarmstufen Voralarm oder Katastrophenalarm sind die Katastrophenschutzbehörden zuständig.