Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
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Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
Bei Verlust Ihres Fischereischeins können Sie sich diesen bei der zuständigen Behörde neu ausstellen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein der Fischerei nachgehen möchten, benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Bei Verlust Ihres Scheines können Sie sich einen neuen ausstellen lassen.
Kurztext
- Bei Verlust des Fischereischeins kann auf Antrag ein neuer Fischereischein ausgestellt werden.
- Zuständig für Angler*innen ist die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt).
- Für Berufsfischer*innen ist eine Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) die Ansprechstelle.
Zuständigkeit
- Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt), wenn Sie als Angler oder Anglerin einen Fischereischein beantragen wollen.
- Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein, wenn Sie Berufsfischerin oder Berufsfischer sind.
Fristen
- Sie sind bereits Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins und erfüllen somit die Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
- Es sprechen keine rechtlichen Gründe dafür, eine Ausstellung nicht zu gewähren, wie zum Beispiel durch Fischwilderei, Verstoße gegen fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei.
- Sie haben erfolgreich eine Fischereischeinprüfung absolviert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Die Gebühren für die Ersatzausstellung betragen 10,-EUR.
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein oder Prüfungszeugnis des anderen Bundeslandes,
- Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres),
- Personalausweis.
Regionale Hinweise
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Prüfungszeugnis
- Lichtbild
Bitte nutzen Sie die Online-Formulare, die unter Formulare und Merkblätter zu finden sind. Dies spart nicht nur wertvolle Zeit vor Ort, sondern ermöglicht den Mitarbeiter*innen des Hafenamtes auch eine schnellere Bearbeitung Ihres Anliegens.
Rechtsgrundlage
§ 26 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 27 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 28 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 4 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
Weitere Informationen
Regionale Hinweise
Wenn Sie ihr Prüfungszeugnis verloren haben, ist der Landessportfischerverband zuständig.
Eine Zweitschrift vom Prüfungszeugnis erhält man in Kiel beim Landessportfischerverband.
Dies gilt für alle Personen, die ihre Prüfung über den Landessportfischerverband absolviert haben. Die Beantragung ist auch online möglich.
Alle anderen Personen müssen sich bitte an ihre jeweilige Prüfungsstelle wenden.
verwandte Vorgänge
- Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Fahrlehrerprüfung: Zulassung
- Nachträgliche Aufnahme, Ãnderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragenâ¯
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Hafenamt
Bollhörnkai 1
24103 Kiel
|
Fax:
+49 431 94477
E-Mail:
hafenamt[at]kiel.de
Web:
www.kiel.de/de/_data/ortsrecht_bekanntmachungen/root/download.php?typ=bm&fid=e42018a76834a0731c8f038f901401d0
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten des Hafenamtes für Fischereiangelegenheiten:
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 15:00 – 16:30 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr