Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
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Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.
Beschreibung
Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).
Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:
- das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
- die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.
Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
- § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).
verwandte Vorgänge
- Gefährliche Hunde: Erlaubnis für die Haltung, Leinenzwang
- Tiere: Betäubungsloses Schlachten Schächten - Erlaubnis
- Tiere: Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken - Genehmigung
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
- Tierschutz
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Allgemeine Ordnungswidrigkeiten, Gefahrenabwehr, Versammlungen
Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel
Tel:
+49 431 901-1110
|
Fax:
+49 431 901-62321
E-Mail:
ordnungsamt[at]kiel.de
Öffnungszeiten:
Dienstags von 08.30 - 13.00 Uhr und
donnerstags von 8.30 - 13.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung