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Grundsteuer

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24103 Kiel


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.


Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Regionale Hinweise

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Erhebung der Grundsteuer als nicht verfassungsgemäß bewertet. Der bisherigen Grundsteuererhebung liegen Jahrzehnte alte Werte des Grundbesitzes zugrunde, die der tatsächlichen Wertentwicklung nicht entsprechen. Ziel der zwingend vorgegebenen Grundsteuerreform ist es, diese Situation zu ändern. Es soll eine rechtmäßige Verteilung der Steuerlast und keine Erhöhung der Einnahmen für die Kommune infolge der Grundsteuerreform erreicht werden.

 

Die Grundsteuerreform führt dazu, dass das Finanzamt, basierend auf der Grundsteuererklärung der*des Eigentümers*in, den »Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025)« erstellt. Falls Sie hierzu Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Ein Merkblatt zur neuen Grundsteuer, das der Deutsche Städte- und Gemeindebund herausgegeben hat, finden Sie, wenn sie den unten angehängten Link öffnen.

 

Die Landeshauptstadt Kiel übernimmt den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes und multipliziert diesen mit dem entsprechenden Hebesatz. Sie hält sich an die gemachten Versprechen und hat die aufkommensneutralen Empfehlungen des Transparenzregisters (siehe Link weiter unten) übernommen:

     

  • Für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) wird ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 420 % (vorher 400 %) festgesetzt.
  • Für die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) wird der Hebesatz auf 565 % (vorher 500 %) festgesetzt.
  •  

 

Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Sie können diese Berechnung selbst durchführen, indem Sie Ihren »Bescheid über den Grundsteuermessbetrag« (Finanzamt) zur Hand nehmen und den dort ausgewiesenen Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren. Im Januar 2025 wird die Stadtverwaltung Kiel die Grundbesitzabgabenbescheide, die sowohl die Grundsteuern als auch die grundstücksbezogenen Gebühren (Straßenreinigungs-, Abwasser- und Abfallgebühren) ausweisen, versenden.

 

Im Transparenzregister für die Grundsteuer in Schleswig-Holstein sind die Hebesätze ausgewiesen, die die Kommunen festsetzen müssten, um im Jahr 2025 (erstmalige Grundsteuererhebung nach reformiertem Recht) annähernd das gleiche Grundsteueraufkommen zu realisieren, wie im Jahr 2024 (letztmalige Erhebung nach altem Recht). Das Register schafft Transparenz für die Bürger*innen und bietet den Kommunen Unterstützung bei der Entscheidung über ihre neuen Hebesätze.

 

Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält - also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche soll kein Grund dafür sein, dass sich das Steueraufkommen verändert. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer fällig - auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn die Neubewertung des Finanzamtes ergeben hat, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert verloren hat - dann wird die Grundsteuer niedriger ausfallen.

 

Anliegen rund um die Grundsteuerreform und Ihre aktuelle Grundsteuererklärung werden nicht von der Stadtverwaltung Kiel, sondern vom Finanzamt bearbeitet. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein, siehe Link zur Grundsteuerreform. 

 

In Kiel wird der Hebesatz übrigens nicht per Haushaltssatzung, sondern mit einer separaten Hebesatzsatzung von der Ratsversammlung beschlossen.


Zuständigkeit

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Grundsteuermessbetrag (bis einschließlich 2024 jeweils Bescheide zum Einheitswert) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

Finanzämter in Schleswig-Holstein

Rückrufservice zur Grundsteuer

Regionale Hinweise

Wenn Sie Fragen zu den Bescheiden des Finanzamtes haben, dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Finanzamt.

 

Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer ist der Sachbereich Grundbesitzabgaben im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Grundsteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

BMF - Steuern

Regionale Hinweise

Bitte teilen Sie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse sowie jede Anschriftenänderung unverzüglich mit. Bei einem Eigentumswechsel erhalten Sie dann ausführliche Informationen zum Abrechnungsverfahren.

 

Ein Eigentumswechsel kann berücksichtigt werden, wenn

 

a) die Grundsteuerpflicht durch Zurechnungsbescheid des Finanzamtes Kiel auf den*die neue*n Eigentümer*in übergegangen ist (Wechsel der Steuerpflicht immer erst zum 01.01. des auf die Übergabe folgenden Jahres) und

 

b) der Nachweis für die Gebührenpflicht (Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes - Abteilung I) entweder von der*dem Verkäufer*in oder von der*dem Käufer*in vorgelegt wird. Anderslautende (privat-)vertragliche Regelungen ersetzen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht.

 

Wenn Sie Fragen zum Abgabenbescheid haben, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns. Zusätzliche Telefonnummern der Stadtkasse, des Abfallwirtschaftsbetriebes Kiel sowie des Tiefbauamtes entnehmen Sie bitte der Rückseite Ihres Abgabenbescheides.


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Grundbesitzabgaben

Hopfenstraße 30
24103 Kiel
|   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift:

Postfach 1152
24107 Kiel


Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Stadtkasse

Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110   |   Fax: +49 431 901-64115
E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch 8.30 - 13.00 Uhr mit Ausnahme der Barkasse, diese ist am Mittwoch geschlossen!
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


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