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Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
24103 Kiel


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.


Beschreibung

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.


Kosten

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

BMVI

KBA

Regionale Hinweise

Bei Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Es wird empfohlen, den dem Bescheid beigefügten Überweisungsträger zu verwenden. bzw. die dort enthaltenen Angaben zu übernehmen (z. B. beim Onlinebanking). Zur Sicherheit sollten Sie auch das entsprechende Kfz-Kennzeichen angegeben, damit auch bei Zahlendrehern beim Aktenzeichen eine sichere Zuordnung der Zahlung erfolgen kann.


Bankverbindung:

Fördesparkasse, IBAN: DE 76 2105 0170 1001 8031 52; BIC: NOLADE21KIE

 

 


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Ansprechpartner

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Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel


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Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag geschlossen

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