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Kurabgabe

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
24103 Kiel


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.


Beschreibung

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

Regionale Hinweise

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.


Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).


Fristen

Keine


Kosten

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Regionale Hinweise

Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.


erforderliche Unterlagen

Keine


Rechtsgrundlage

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

§ 10 KAG


Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein


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Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben

Hopfenstraße 30
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-1740   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen


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