Kurabgabe
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Kurabgabe
Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.
Beschreibung
Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.
Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.
Regionale Hinweise
Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).
Fristen
Keine
Kosten
Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Regionale Hinweise
Die Landeshauptstadt Kiel erhebt weder eine Kur- noch eine Fremdenverkehrsabgabe.
erforderliche Unterlagen
Keine
Rechtsgrundlage
§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).
Weitere Informationen
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben
Hopfenstraße 30
24103 Kiel
Tel:
+49 431 901-1740
|
Fax:
+49 431 901-61701
E-Mail:
steuer[at]kiel.de
Postanschrift:
24099 Kiel
Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
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