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Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstalten: Erlaubnis

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
24103 Kiel


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • Sie und gegebenenfalls der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie sind im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet wird. Bei Nichtbeachtung kann die Erlaubnis jederzeit widerrufen werden, ebenso wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.


Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Regionale Hinweise

Erlaubnisse für Spielhallen und dazugehörige Geeignetheitbescheinigungen werden über diese Leistung nicht abgedeckt, sondern über die  Leistungen Spielhallen oder Spielgeräte!


Kosten

Derzeit fällt eine Gebühr zwischen 20,00 und 400,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Regionale Hinweise

Die Genehmigung von Tombolas ist in Kiel gebührenfrei


erforderliche Unterlagen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruck (wir vom Bundeskriminalamt erteilt),
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR, Belegart 9)),
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts.

 

Regionale Hinweise

Bitte nutzen Sie die folgenden Antragsformulare:

 


Rechtsgrundlage

§ 33d Gewerbeordnung (GewO)

Regionale Hinweise

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) vom 13.12.2007 (GVOBl. 2007, S. 524) in Verbindung mit §§ 9 Abs. 4 und 12 bis 17 und 18.


Weitere Informationen

Wer im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit dem "stehenden Gewerbe".

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Ordnungsamt, Gaststätten, Glücksspiel und Bordellaufsicht



Tel: +49 431 901-2067   |   Fax: +49 431 901-62070
E-Mail: bordellaufsicht[at]kiel.de

Postanschrift:

Fabrikstraße 8-10
24103 Kiel


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Bei Bedarf können auch Termine vereinbart werden.


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